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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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eben die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die<br />

mit der einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger<br />

ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen<br />

können (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, 9 B 38.07, juris Rn. 20). Die Ab-<br />

schnittsbildung muss deshalb der planerischen Problembewältigung dienen und<br />

überdies inhaltlich gerechtfertigt und ihrerseits das Ergebnis planerischer Ab-<br />

wägung sein (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1992, 4 B 11.92; BVerwG, Urteil vom<br />

21. Dezember 1995, 11 VR 6/95; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, 11<br />

B 916/06.AK).<br />

In Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Vorhabenträger durchgeführte<br />

Abschnittsbildung sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden.<br />

Die Einwender dagegen sehen die Grundvoraussetzungen einer rechtmäßigen<br />

Abschnittsbildung nicht erfüllt. Nach Auffassung der Einwender werden durch<br />

die Abschnittsbildung die Konflikte, die sich durch die A 33-Planung ergeben,<br />

nur abschnittsweise gelöst und könnten dadurch nicht mit ihrem jeweiligen Ge-<br />

wicht in die Abwägung eingehen. Es bedürfe somit einer Gesamtabwägung, um<br />

die bestehenden Konflikte bewältigen zu können. Folglich wird in der vorge-<br />

nommenen Abschnittsbildung ein Abwägungsfehler gesehen. Es bestünden im<br />

gesamten Verlauf der Trasse zahlreiche Konflikte, zum Beispiel in den Sied-<br />

lungsbereichen, Wasserschutz- und Naturschutzprobleme und natürlich auch<br />

Konflikte in Bezug auf die Erholungsgebiete. Nach Ansicht der Einwender habe<br />

die Abschnittsbildung lediglich die Funktion, Zwangspunkte zu schaffen, um ei-<br />

ne Trasse mit fehlerhaftem Gesamtkonzept durchzusetzen. Es könne im Übri-<br />

gen auch nicht nachvollzogen werden, welche Praktikabilitätsgründe eine Ab-<br />

schnittsbildung erforderten. Überdies wird den einzelnen Abschnitten ein eige-<br />

ner Verkehrswert abgesprochen, der auch durch das Verkehrsgutachten nicht<br />

belegt sei. Die Anschlussstelle Schnatweg sei vom Vorhabenträger sicherheits-<br />

halber beiden Abschnitten zugeordnet worden, um jedem Abschnitt den Ver-<br />

kehrswert zu sichern. Dies sei jedoch unzulässig, weshalb zumindest ein Ab-<br />

schnitt keinen Verkehrswert erlangen könne. Hinsichtlich der weiteren Einzel-<br />

heiten wird auf das Wortprotokoll der Generalerörterung in Halle (Seite 315 bis<br />

321) sowie die schriftliche Einwendung des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“<br />

vom 13.01.2008 (Seite 9 bis 11), des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />

10.01.2008 (Seite 3 bis 4) und der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008 (Seite 6<br />

bis 7) verwiesen.<br />

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