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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern le-<br />

diglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung<br />

des Grundeigentums ermöglicht.<br />

Mit dieser Vorschrift sowie der korrespondierenden, inhaltsgleichen Vorschrift<br />

des § 20 Abs. 5 StrWG NRW hat der Gesetzgeber für die Straßenanlieger ge-<br />

mäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzlich<br />

bestimmt, so dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung auch<br />

nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden kann. Die über den aus<br />

den genannten Vorschriften folgenden Anspruch auf eine Verbindung zum We-<br />

genetz hinaus gehenden Interessen des Grundeigentümers sind, soweit sie<br />

nicht als geringfügig von vornherein nicht zu Buche schlagen, im Rahmen der<br />

Planfeststellung in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwie-<br />

gende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (so m.w.N. BVerwG, Urteil<br />

vom 09.07.2003, 9 A 54/02 zu § 8a Abs. 4 FStrG).<br />

Nach der im Weiteren gefestigten Rechtsprechung des BVerwG gewährt der<br />

Anliegergebrauch also keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten We-<br />

geverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre<br />

Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren<br />

Rechten verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten<br />

Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang.<br />

Das bedeutet zugleich, dass Nachteile einer Änderung der Verkehrslage zu-<br />

mindest dann entschädigungslos hinzunehmen sind, wenn die Grundstücke ei-<br />

ne anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besit-<br />

zen. Ein Ersatzweg ist nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zu-<br />

wegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr<br />

eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, Urt.<br />

v. 21.12.2005, 9 A 12/05 (9 A 16/04)).<br />

Dies heißt gleichwohl nicht, dass die Anliegerinteressen rechtlich in keiner Wei-<br />

se zu Buche schlagen. Mit einer Änderung des Wegenetzes verbundene Er-<br />

schwernisse sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ent-<br />

sprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, 9 A<br />

27.03).<br />

Diesbezüglich hat der Vorhabenträger jedoch die Planung auf die weitgehende<br />

Aufrechterhaltung des bisherigen Wegenetzes durch den Neubau von Wegen<br />

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