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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Diese vorsorgliche Darstellung der Ausnahmevoraussetzungen wird auf die Ar-<br />

ten bezogen, für die mit diesem Planfeststellungsbeschluss ein Monito-<br />

ringprogramm festgelegt ist, da nur bei diesen Arten von gewissen Prognose-<br />

unsicherheiten bezüglich der im Planfeststellungsbeschluss normierten arten-<br />

schutzrechtlichen Maßnahmen gesprochen werden kann. Damit wird für die fol-<br />

genden Arten vorsorglich eine Ausnahme von den Verboten des § 44<br />

BNatSchG zugelassen (vgl. Kapitel A 4 dieses Beschlusses):<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Braunes Langohr<br />

• Kleiner Abendsegler<br />

• Feldlerche<br />

• Rebhuhn<br />

• Steinkauz<br />

• Schleiereule<br />

Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass auch bei diesen Arten die arten-<br />

schutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten, da mit dem Monito-<br />

ringprogramm den genannten Prognoseunsicherheiten begegnet wird und ich<br />

mir als Planfeststellungsbehörde überdies im Wege eines Entscheidungsvorbe-<br />

halts Korrekturmaßnahmen vorbehalten habe. Folgerichtig handelt es sich eben<br />

nur um eine vorsorgliche Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.<br />

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG im<br />

Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />

anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />

schließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus er-<br />

fordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben<br />

sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht ver-<br />

schlechtert.<br />

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für sämtliche möglicherweise<br />

von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Arten besteht<br />

eine objektive Ausnahmelage. Hierzu im Einzelnen in den folgenden Kapiteln.<br />

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