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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ständig und veraltet. Ferner sei ein betriebswirtschaftlicher Nutzen für den Er-<br />

bauer nicht aufgeführt. Des Weiteren seien mit dem Autobahnbau volkswirt-<br />

schaftliche Verluste verbunden, die nicht berücksichtigt worden seien. Diesbe-<br />

züglich wird auf die Punkte Umweltschäden, Schäden an der Gesundheit und<br />

an Gebäuden, Verlust einer Kulturlandschaft und von Erholungsgebieten sowie<br />

Minderung der Wertschöpfung in der Land- und Forstwirtschaft abgestellt. Als<br />

Fazit dieser Kritik wird eine Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans ein-<br />

gefordert. Die Naturschutzverbände stellen überdies die Notwendigkeit des ge-<br />

samten Bauvorhabens grundsätzlich in Frage. Sie halten den Weiterbau der A<br />

33 nicht für notwendig, da den Verkehrsanforderungen durch den Ausbau der B<br />

68 bzw. den Bau einer Ortsumgehung Halle Rechnung getragen werden könne<br />

(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />

Seite 17; vgl. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />

13.01.2008, Seite 51 und 86 ff.).<br />

Diese Einwände können nicht durchgreifen.<br />

Dem Gesetzgeber steht bei dem Bedarfsplan ein weiter Gestaltungs- und Prog-<br />

nosespielraum offen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist insoweit nur an<br />

den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen (BVerwG, Urteil vom 8. Juni<br />

1995, 4 C 4.94; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A 32.02). Das Bedarfs-<br />

gesetz kann nur dann verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei<br />

verkehrlichen Bedarf gibt (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A 32.02). Es<br />

bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Be-<br />

darfsfeststellung für das streitige Vorhaben die Grenzen seines planerischen<br />

Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung<br />

des Bedarf evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in<br />

den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende<br />

Verkehrsbelastung an jeder Notwendigkeit fehlte (BVerwG, Urteil vom 30. Ja-<br />

nuar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 26).<br />

Für eine Überschreitung der gesetzgeberischen Ermessensgrenzen ist jedoch<br />

nichts ersichtlich. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum A 33-<br />

Abschnitt 6 ausgeführt, dass die drei Ziele des Vorhabens, nämlich die Schaf-<br />

fung einer großräumigen Verbindung zwischen den Wirtschaftsräumen in<br />

Nordwestdeutschland und den Niederlanden einerseits und denen in Süd- und<br />

Ostdeutschland andererseits, ferner der Bau einer Autobahnverbindung zwi-<br />

schen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück sowie die Entlastung der Sied-<br />

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