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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der Planung.<br />

Die Einwenderin hat im Deckblattverfahren II eine Einwendung erhoben. Sie<br />

führt hierin zunächst grundsätzlich an, in den ihr übersandten (Grunderwerbs-<br />

)Plänen seien ihre Gebäude bzw. die der Pächterin unvollständig dargestellt,<br />

weshalb eine sachgerechte Abwägung in Frage gestellt sei. Der neue Maststandort<br />

zerschneide den landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteil, beim<br />

Bau seien Beeinträchtigungen in Form von Bodenverdichtung und einer Beschädigung<br />

von Drainagen zu befürchten. Die Erweiterung des Schutzstreifens<br />

der <strong>–</strong> nach Meinung der Einwenderin verlegten <strong>–</strong> Leitung führe zu weiteren<br />

Nutzungsbeschränkungen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die Gebäude der Einwenderin bzw. ihrer Pächterin sind in den Grunderwerbsplänen<br />

des Deckblattes II in der Tat unvollständig aufgeführt. Jedoch finden<br />

sich in den Lageplänen zum Bauwerksverzeichnis (Versorgungsleitungen) alle<br />

Gebäude in der Anordnung wieder, wie sie auch den von der Einwenderin zur<br />

Verfügung gestellten Plänen zu entnehmen ist. Eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung<br />

einzelner Gebäude ist damit ausgeschlossen.<br />

Im Übrigen hat sich der Vorhabenträger nach Aufforderung durch die Planfeststellungsbehörde<br />

mit dem Leitungsbetreiber zu den Bedenken der Einwenderin<br />

in Verbindung gesetzt.<br />

Danach ist der Einwenderin zunächst entgegen zu halten, dass die Leitungstrasse<br />

in ihrem Verlauf nicht verändert wird.<br />

Geändert werden müssen hingegen die Maststandorte. Der Mast Nr. 129 knapp<br />

südlich der Grenze des Flurstücks 169 steht in der Trasse der A 33 und muss<br />

entfallen. Nördlich wie südlich der A 33 müssen daher Maststandorte verändert<br />

werden. Der auf dem Grundstück der Einwenderin vorhandene Mast 128 entfällt<br />

an der bisherigen Stelle und muss an einen neuen Standort näher an der A<br />

33 verschoben werden.<br />

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, zusammen mit dem Versorgungsunternehmen<br />

im Rahmen der Bauausführung den Mast unter Berücksichtigung der<br />

technischen Notwendigkeiten soweit als möglich an den südlichen Rand der<br />

landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verlegen. Drainagen hat er mit Neben-<br />

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