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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sich dort vielmehr deutlich dem Verlauf der favorisierten Trasse V 37/V 38 an<br />

und nimmt insofern an deren relativ positiver Einschätzung auf diesem Stre-<br />

ckenstück teil.<br />

Insgesamt ergab sich in der UVS folgende Rangfolge:<br />

Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Umwelt war unter den Neubauvarian-<br />

ten die V 38 am günstigsten, gefolgt von der V 29 und weiter gefolgt von der V<br />

16 als der ungünstigsten. Unter dem Gesichtspunkt Erholung schnitt die Nullva-<br />

riante am besten ab, gefolgt von der V 29, der V 38 und der V 16 als ungüns-<br />

tigster Variante.<br />

Mit Blick auf die bebaute Umwelt schneidet die V 38 am besten ab, gefolgt von<br />

der V 29. Zwar wurden die V 16 und die Nullvariante schlechter bewertet, sie<br />

konnten aber in einigen Teilaspekten eine positivere Wertung gegenüber den<br />

beiden vorgenannten Trassen für sich beanspruchen.<br />

Hinsichtlich der Kriterien Verkehrsfluss, Verkehrssicherheit, Zeitaufwand, Ener-<br />

gieverbrauch und Lagegunst ist bei der UVS keine Reihung der Varianten er-<br />

kennbar. Für alle Kriterien ist indessen festzustellen, dass durch die Neubauva-<br />

rianten eine Verbesserung der Situation gegenüber dem Nullfall eintritt. Wegen<br />

der ortsfernen Führung wurde die Trasse V 16 hinsichtlich der Schadstoff- und<br />

Lärmemissionen als die beste eingestuft, gefolgt von der V 38 und der V 29.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten des Variantenvergleichs der UVS 1993 wird auf<br />

Kapitel B 7.1.2.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Inhaltliche und verfahrensrechtliche Bewertung<br />

Die Umweltverträglichkeitsstudie <strong>–</strong> in diesem Verfahren auch als ein Instrument<br />

der Trassenwahl eingesetzt <strong>–</strong> wird den gesetzlichen Bestimmungen gerecht.<br />

Nach der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderli-<br />

chen Grundlagen für eine Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltaus-<br />

wirkungen eines Projektes zu ermitteln. Insoweit hat der Vorhabenträger Anga-<br />

ben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt vor-<br />

aussichtlich für die Umwelt haben wird, vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 UVP-RL).<br />

Durch Umsetzung in das deutsche Recht bestimmt das UVPG, dass die Unter-<br />

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