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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Neubau der BAB 33 in diesem Streckenabschnitt als auch die teilweise Verle-<br />

gung der L 782 lärmschutzrechtlich relevant sind (siehe auch Wortprotokoll Ge-<br />

neralerörterung, Seite 122f).<br />

Der Vorhabenträger hat darauf aufbauend auch in diesem Bereich Lärmschutz<br />

konzipiert, der den rechtlichen Anforderungen vollauf genügt.<br />

Aufgrund seiner Situation besonders betroffen sowohl von den Lärmauswirkun-<br />

gen der BAB 33 als auch von denen der L 782 nach deren teilweiser Verlegung<br />

ist das Objekt Nr. 39. Das hat die Planfeststellungsbehörde zum Anlass ge-<br />

nommen, beim Vorhabenträger nachzufragen, ob den lärmtechnischen Berech-<br />

nungen insoweit auch eine Summenpegelbetrachtung zugrunde gelegt worden<br />

ist. Laut Auskunft des Vorhabenträgers ist dies der Fall gewesen. Das zugehö-<br />

rige Ergebnis findet sich im Kapitel B. 9 dieses Beschlusses unter der laufenden<br />

Nr. 9.77.<br />

7.9.7 Lärmschutzkonzept und Kosten-Nutzen-Analyse Allgemein<br />

Die geplante Straßenbaumaßnahme kann den Anliegern auch unter Berück-<br />

sichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimm-<br />

ten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit insofern zugemutet werden, als<br />

das von dem Vorhabenträger entwickelte Lärmschutzkonzept einer Kombination<br />

aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen den konkreten örtlichen Ver-<br />

hältnissen angemessen Rechnung trägt.<br />

Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung des Vorhabenträgers<br />

stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Bei<br />

Umsetzung der Planung ist auch mit einer Zunahme der Emittenten und damit<br />

auch in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu rechnen. Die diesbe-<br />

züglichen planbedingten Folgen hat der Vorhabenträger nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rah-<br />

men seiner eigenverantwortlich vorzunehmenden abwägenden Gewichtung in<br />

nicht zu beanstandender Weise als der Nachbarschaft zumutbar angesehen.<br />

Dabei waren vorrangig die Lärmimmissionen durch das planbedingt geänderte<br />

Verkehrsaufkommen in den Blick zu nehmen.<br />

Bei der Ermittlung dieses Verkehrsaufkommens und des dadurch verursachten<br />

Lärms ist eingangs darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Prognose-<br />

annahme handelt.<br />

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