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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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großzügiger Jarass, NuR 2007, 371 ). Das gilt sowohl für die Art als auch<br />

für den Umfang der Maßnahme. Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt<br />

dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbes-<br />

serung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums<br />

und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natu-<br />

ra 2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ (juris Rn. 199).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung weiter aus: „Der<br />

Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestim-<br />

mung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen<br />

Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss nicht<br />

notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr<br />

aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion<br />

für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten<br />

erleidet (vgl. EG-Auslegungsleitfaden S. 20)“ (juris Rn. 200).<br />

Und ferner: „Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließ-<br />

lich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung<br />

sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von<br />

Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere<br />

der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die not-<br />

wendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewin-<br />

nen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die<br />

Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissen-<br />

schaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit<br />

besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei<br />

der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate<br />

wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit<br />

Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht<br />

von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde<br />

man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive<br />

Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das<br />

widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL“ (ju-<br />

ris Rn. 201).<br />

Überdies erklärt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung: „Schon<br />

mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung ver-<br />

fügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsiche-<br />

rungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“<br />

(juris Rn. 203).<br />

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