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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Hierüber ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch auf Gesamtübernahme<br />

eines Grundstücks oder auch nur über die Übernahme einer<br />

vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmittelbaren Teilinanspruchnahme<br />

ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden.<br />

Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde<br />

verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03; BVerwG, Urteil<br />

vom 22.09.2004, 9 A 72/07; bestätigend BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009,<br />

9 B 32/09).<br />

Erschließung des Flurstücks 566 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />

Der nördlich der A 33 verbleibende Teil des Flurstücks ist nicht mehr eigenständig<br />

erschlossen. Der Vorhabenträger hat die Erschließung sicherzustellen.<br />

Folgende Lösungen wurden im Verlauf des eingestellten Planfeststellungsverfahrens<br />

für den Abschnitt 7.1 bereits erörtert:<br />

1. Erwerb der nördlich der A 33 verbleibenden Restfläche des Flurstücks<br />

219/1 und Übereignung an die Einwender. Hierdurch entsteht eine<br />

durchgehende Eigentumsfläche zusammen mit dem Flurstück 707, die<br />

über den Erschließungsweg, BV-Nr. 169a, an die Pappelstraße angeschlossen<br />

ist.<br />

2. Der vorstehend erwähnte Erschließungsweg wird über den bisher in<br />

Deckblatt I vorgesehenen Endpunkt hinaus entlang der A 33 bis zur<br />

Restfläche des Flurstücks 566 geführt und, soweit von den Einwendern<br />

gewünscht, bituminös befestigt.<br />

Baumreihe, BV-Nr. 178<br />

Die Einwender hatten angeregt, die Baumreihe zwischen Graben und Erschließungsweg<br />

auf dem Flurstück 226 anzulegen. Die Baumreihe ist mit Deckblatt I<br />

nicht mehr Gegenstand der Planung. Die Einwendung ist obsolet geworden.<br />

Stauwehr<br />

Über BV-Nr. 166 ist die Frage des Stauwehrs Gegenstand der Planfeststellung<br />

geworden. Die Einwender erhalten für den Fall, dass das Stauwehr überplant<br />

wird, eine Entschädigung, die sie flexibel ihren Bedürfnissen entsprechend für<br />

die Neuanlage eines Wehres einsetzen können. Den Belangen der Einwender<br />

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