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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.53<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 292 des Einwenders in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird<br />

partiell von der Trasse der A 33 beansprucht. Das Wohngebäude Lönsweg 13<br />

muss abgerissen werden, den verbleibende Flurstücksteil plant der Vorhabensträger<br />

zu übernehmen und für eine Feldgehölzpflanzung zu verwenden.<br />

Zum Termin erscheinen auch die Eltern des Einwenders. Ihr Flurstück 499 mit<br />

dem Wohnhaus Lönsweg 15 ist von den Planungen nicht unmittelbar betroffen.<br />

Der künftige Abstand des Hauses zum Fahrbahnrand der A 33 beträgt etwa 43<br />

m.<br />

Betroffenheit des Einwenders<br />

Der Vorhabensträger erläutert, das vorgesehene Flurbereinigungsverfahren sei<br />

noch nicht eingeleitet, weshalb er derzeit noch konkrete Grunderwerbsverhandlungen<br />

führen könne. Sobald das Flurbereinigungsverfahren eingeleitet sei,<br />

gehe die Zuständigkeit für Verhandlungen auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

über.<br />

Grunderwerbsverhandlungen könnten vom Einwender auch zunächst mit dem<br />

Ziel geführt werden, lediglich ein konkretes Angebot zu erhalten, ohne dass<br />

dies anschließend zu einem Vertragsabschluss verpflichte. Dies bringe ihm<br />

Klarheit hinsichtlich der zu erwartenden Entschädigung. Hierzu werde ein Gutachter<br />

bestellt, der eine Wertermittlung des Grundstücks und des Gebäudes<br />

vornehme. Sollte der Einwender mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein,<br />

könne er einen Gegengutachter bestellen. Dessen Kosten sowie auch die Kosten<br />

eines Rechtsanwaltes werde der Vorhabensträger im Rahmen der von ihm<br />

geführten Grunderwerbsverhandlungen übernehmen.<br />

Einwender und Vorhabenträger haben am 09.10.2009 einen Kaufvertrag abgeschlossen,<br />

das Anwesen wurde in Gänze übernommen. Für die Einwendung ist<br />

damit die Erledigung eingetreten.<br />

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