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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Wie in der Generalerörterung zugesagt, habe ich auch hierzu das Lan-<br />

desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW um Stellungnahme<br />

gebeten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />

führt zu der verwendeten Meteorologie in seinem Schreiben vom<br />

03.09.2008 aus: „Für die Berechnung wurden, wie auch bei den vorherge-<br />

henden Abschnitten, meteorologische Daten der Station Gütersloh verwen-<br />

det. Auch für den jetzt geplanten Abschnitt ist dies sachgerecht.“ Insoweit<br />

findet die Forderung, die zugrunde gelegten Winddaten durch den Deut-<br />

schen Wetterdienst überprüfen zu lassen, keine fachliche und damit auch<br />

keine rechtliche Grundlage und wird zurückgewiesen.<br />

� In der Generalerörterung wurde im Zusammenhang mit den Schadstoffbe-<br />

lastungen seitens der Einwender des Weiteren darauf hingewiesen, dass<br />

der Gesetzgeber beabsichtige, auch für PM2,5-Belastungen einen Grenzwert<br />

festzulegen. Diesbezüglich wurde insoweit auch indirekt ein weiteres Gut-<br />

achten zu dieser Thematik eingefordert (Seite 210 des Wortprotokolls der<br />

Generalerörterung). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich seine gesetzge-<br />

berischen Absichten verwirklicht und in der neuen 39. BImSchV vom<br />

02.08.2010 einen Grenzwert für PM2,5 festgelegt. Der Vorhabenträger ist<br />

dieser gesetzlichen Neuregelung gerecht worden und hat für die PM2,5 Be-<br />

lastungen eine Schadstoffberechnung vornehmen lassen. In dieser Unter-<br />

suchung (Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong> Fortschreibung, Deckblatt II, Ingenieur-<br />

büro Lohmeyer, Mai 2010) kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass<br />

die ermittelten PM2,5Immissionen an allen betrachteten beurteilungsrelevan-<br />

ten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der 39. BImSchV unterschreiten.<br />

Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 7.10 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

� Ebenfalls in Bezug auf die Luftschadstoffe wird gefordert, „dass alle EU-<br />

Grenzwerte, die für eine Autobahnplanung wichtig sind, bei dieser Planung<br />

Berücksichtigung finden und nicht erst gewartet wird, bis sie in deutsches<br />

Recht umgesetzt sind“ (Seite 207 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung). Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtspre-<br />

chung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der<br />

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die<br />

Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (BVerwG, Be-<br />

schluss vom 25. Mai 2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09.<br />

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