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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Ein Festhalten an einem LBP auf der Basis der ERegStra und damit ein Ver-<br />

zicht auf die Umstellung auf ELES war dem Vorhabensträger deshalb weder<br />

rechtlich möglich noch ist sie etwa unter Berufung auf die Düsseldorfer Erklä-<br />

rung abzuverlangen.<br />

Dass ELES erst im Laufe des Jahres 2009 eingeführt wurde und trotz der No-<br />

vellierung des LG NRW von 2007 bis dahin noch die ERegStra maßgebend<br />

war, steht dem nicht entgegen. Insoweit war eine Abkehr weg von der ERegStra<br />

hin zu einer flächenschonenderen Verfahrensweise von der Entwicklung einer<br />

entsprechenden fachlich geeigneten Methodik abhängig, die erst mit ELES vor-<br />

lag.<br />

Im übrigen stellt es auch keine Besonderheit dar, wenn Planungs- und Zulas-<br />

sungsverfahren für Infrastrukturprojekte im Laufe ihrer Dauer wechselnden<br />

fachlichen oder auch rechtlichen Anforderungen unterworfen werden und die-<br />

sen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt genügen müssen.<br />

Die dazu im Vorfeld durchgeführten Bestandserhebungen sind ordnungsgemäß<br />

und in ausreichendem Umfang und ausreichender Aktualität erfolgt und nicht zu<br />

beanstanden. Die Erhebung der betroffenen Biotope und Biotoptypen ist spe-<br />

ziell für die Umstellung des LPB auf ELES neu durchgeführt und anders als die<br />

sich anschließende Bewertung der Eingriffe in diese Biotope letztlich auch nicht<br />

bemängelt worden. Im Hinblick auf die Bestandserhebung der betroffenen Fau-<br />

na wird dazu auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und das Kapitel Arten-<br />

schutz (Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses) Bezug genommen.<br />

Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt ab-<br />

schließend zu folgendem Ergebnis: „Die methodisch richtige Anwendung der<br />

Bewertungsparameter, die Bewertung der Biotoptypen, Ableitung der projekt-<br />

spezifisch unterschiedlichen Beeinträchtigungsintensitäten, -flächen und -<br />

zonierungen habe ich umfassend geprüft. Zunächst von hier thematisierte Fra-<br />

gestellungen hinsichtlich der erlassgemäßen Anwendung der ELES konnten<br />

seitens des Gutachterbüros L + S im Rahmen einer ergänzenden erläuternden<br />

Stellungnahme (Vermerk L + S vom 19.04.2010) soweit beantwortet werden,<br />

dass von hier nunmehr davon ausgegangen wird, dass die in der Ausführung<br />

enthaltenen anwendungsbezogenen Beurteilungs- und Bemessungsspielräume<br />

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