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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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zw. Mehrflächen würde er tragen.<br />

Der Vorhabensträger verweist dazu auf das geplante Flurbereinigungsverfahren<br />

und führt aus, dass Ersatzland nur im Rahmen der Flurbereinigung gestellt<br />

werden könnte. Eine entsprechende Zuweisung im Rahmen der Planfeststellung<br />

könne nicht erfolgen.<br />

Zu einer Anfrage des Einwenders nach einer früher einmal vorgesehenen Bepflanzung<br />

am Künsebecker Bach in Nachbarschaft zu einer anderen von ihm<br />

bewirtschafteten Fläche (Flurstück 146/3, Flur 4, Gemarkung Künsebeck) bestätigt<br />

der Vorhabensträger, dass diese nicht mehr Gegenstand der heutigen<br />

Planung sei.<br />

Der Vorhabensträger hält am dargestellten Maßnahmenpaket und Flächenbedarf<br />

fest. Er bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt<br />

werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

zu bewerten, als der Verlust von 2.100 m 2 Ackerfläche.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden können (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

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