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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Entschädigungsrechtliche Fragen<br />

Die Forderung, die Holzvermarktung eigenständig vornehmen zu können, lassen<br />

die Einwender fallen, nachdem der Vorhabensträger erklärt hat, auch für<br />

den zu beseitigenden Aufwuchs auf einem Grundstück werde eine Entschädigung<br />

gezahlt. Die Einwender bitten lediglich, ihnen das Kronenholz als Feuerholz<br />

zu belassen. Der Vorhabensträger verweist darauf, hier könne eine Absprache<br />

mit dem ausführenden Unternehmer erfolgen.<br />

Zur Entschädigungshöhe erläutert der Vorhabensträger auf Nachfrage, die<br />

Verkehrswerte würden vom Gutachterausschuss fortgeschrieben und befänden<br />

sich derzeit bei einem Betrag von etwa 3,-- € pro m 2 Ackerland. Dies sei jedoch<br />

nur ein Richtwert, letztendlich müsse der Preis anhand des Zustandes der zu<br />

erwerbenden Flächen festgelegt werden.<br />

Grunderwerbsverhandlungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt aufgenommen<br />

werden, wenn die Eigentümer das wünschten. Sobald das in der Konsensvereinbarung<br />

festgeschriebene Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden sei,<br />

gehe die Zuständigkeit für den Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

über.<br />

Die Einwender wünschen keine Verhandlungen zum jetzigen Zeitpunkt. Sie<br />

weisen darauf hin, dass sie anstelle einer Entschädigung in Geld Ersatzland<br />

bevorzugen und zwar sowohl für Trassenflächen als auch für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen. Als Tauschland kämen Teilflächen aus dem gegenüber der<br />

Hofstelle gelegenen Flurstück 153 in der Flur 44 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

in Betracht; der Eigentümer sei nach Kenntnis der Einwender bereit, Land<br />

abzugeben.<br />

Lage und Gestaltung landschaftspflegerischer Maßnahmen<br />

Die Einwender akzeptieren die landschaftspflegerischen Maßnahmen nördlich<br />

der Grünbrücke, die sie für ökologisch sinnvoll erachten.<br />

noch eine dauernde Beschränkung in einer Größe von 200 m 2 eingetragen ist,<br />

sind die Unterlagen insofern fehlerhaft. Der Vorhabenträger hat entsprechend<br />

dem Lageplan zum Bauwerksverzeichnis auf der Nordseite der A 33 auf jedweden<br />

Eingriff in das Flurstück angrenzend an den Lärmschutzwall zu verzichten.<br />

Fragen der Entschädigung bedürfen keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden können (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Wie im Erörterungstermin angedeutet, sind nach der Verlagerung der Grünbrücke<br />

die notwendigen Leiteinrichtungen nördlich davon nicht mehr auf Grundflächen<br />

der Einwender positioniert.<br />

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