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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gebende Beeinträchtigungen können nur durch sonstige Kompensationsmaß-<br />

nahmen vollständig ausgeglichen werden.<br />

Im Ergebnis erfassen die vorgesehenen Maßnahmen nahezu den gesamten<br />

Trassenverlauf. Eine optische Wahrnehmbarkeit des Bauwerks und des Be-<br />

triebs können sie gleichwohl nicht vollständig verhindern.<br />

Die somit verbleibenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind gem.<br />

§ 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen bzw. zu ersetzen. Ausgeglichen sind sie<br />

danach, wenn das Landschaftsbild an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in<br />

einem unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des<br />

Eingriffs landschaftsgerecht wiederhergestellt oder in gleichartiger Weise neu<br />

gestaltet ist. Ersetzt sind sie wenn das Landschaftsbild im betroffenen Natur-<br />

raum landschaftsgerecht in gleichwertiger Weise neu gestaltet ist (vgl. Kapitel B<br />

6.4.4 dieses Beschlusses).<br />

Dies wird vorliegend erreicht. Zwar wird das Autobahnbauwerk mit den zugehö-<br />

rigen Bauwerken wie den notwendigen Überführungen der Straßen und Wege<br />

des nachgeordneten Netzes auch dann noch wahrnehmbar sein, wenn der<br />

durch das Bauwerk erhöhte Technisierungsgrad der Landschaft nach Realisie-<br />

rung aller Maßnahmen abgemildert worden ist. Denn die Sichtverschattung neu<br />

angelegter Gehölzstrukturen bedingen <strong>–</strong> insbesondere dann, wenn sie auf<br />

Lärmschutzwänden oder Wällen beträchtlicher Höhe angelegt werden <strong>–</strong> eine<br />

Beeinträchtigung der bisherigen Blickbeziehungen selbst dann, wenn die Tras-<br />

se als solche mitsamt dem auf ihr stattfindenden Verkehrsbewegungen nicht<br />

mehr wahrnehmbar sein sollte. Die fortdauernde Wahrnehmbarkeit der Verän-<br />

derung schließt die Kompensation eines Eingriffs im Rechtssinne aber nicht<br />

zwangsläufig aus. Mit Blick auf die allgemeinen Ziele und Grundsätze des Na-<br />

turschutzes und der Landschaftspflege kommt es in der Regel in Bezug auf das<br />

Landschaftsbild als Teil der Lebensgrundlagen des Menschen und Vorausset-<br />

zung für seine Erholung nicht so sehr darauf an, dass bestimmte vorhandene<br />

optische Eindrücke von der Landschaft unverändert erhalten bleiben. Entschei-<br />

dend ist vielmehr, unvermeidbare Eingriffe in das Landschaftsbild in land-<br />

schaftsgerechter Weise aufzufangen (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C<br />

44/87).<br />

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Planung gerecht. Die Trasse der<br />

A 33 führt in weiten Bereich durch eine in unterschiedlichem Maße, in vielen<br />

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