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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Einwender zu 2. hält an seinem in der Einwendung geäußerten Vorschlag<br />

fest, ebenfalls am Nordrand des Flurstücks eine Feldhecke in Verlängerung der<br />

o.g. Hecke vorzunehmen und den Rest des Flurstücks in eine Grünlandfläche<br />

mit aufstehender Obstwiese umzuwandeln. Eine Aufforstung könne auf dem<br />

gegenüber gelegenen Flurstück 104 in der Flur 17 der Gemarkung Halle vorgenommen<br />

werden.<br />

Der Vorhabensträger stimmt diesen Vorschlägen vorbehaltlich einer Abstimmung<br />

mit der Höheren Landschaftsbehörde zu. Er sehe in den Vorschlägen<br />

sogar eine Verbesserung der bisherigen Planung, da zusätzlich zu einer Aufforstung<br />

das Fledermaushabitat nun um eine Obstbaumwiese ergänzt werde.<br />

Zur Frage des weiteren zeitlichen Ablaufs erläutert der Verhandlungsleiter, der<br />

Vorhabensträger werde die besprochenen Änderungen in ein Deckblatt einbringen,<br />

das in einem förmlichen Verfahren auch den Einwendern zur Kenntnis<br />

gebracht werde. Eine abschließende Entscheidung, die dann beklagt werden<br />

könne, sei im Jahr 2009 zu erwarten.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er trete derzeit üblicherweise nur dann in Grunderwerbsverhandlungen<br />

ein, wenn ein Eigentümer dies wünsche. Hier allerdings<br />

sei er an frühzeitigen Verhandlungen interessiert, da es sich um die Realisierung<br />

einer Artenschutzmaßnahme handele. In Betracht komme einerseits der<br />

Erwerb der benötigten Flächen, womit dann auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />

Andererseits bestehe auch die Alternative, dass die Einwender Eigentümer<br />

der Flächen blieben und die künftige Nutzung grundbuchlich gesichert<br />

werde. Den Einwendern stehe dann eine Abwertungsentschädigung zu und,<br />

wenn sie die Pflege übernähmen, auch dafür eine einmalige Entschädigung.<br />

Die Einwender bestätigen, sie seien auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits an<br />

Buschwerk wird die Saumzone vom Bewuchs zwar nicht vollständig überdeckt.<br />

Eine Saumzone in unterschiedlicher Breite entlang einer Hecke auszuweisen,<br />

würde jedoch den Verzicht auf einen geradlinigen Grenzverlauf bedeuten. Im<br />

Übrigen sichert die Saumzone in voller Breite <strong>–</strong> unabhängig von der faktischen<br />

Überdeckung <strong>–</strong> Entschädigungsansprüche für den Einwender z.B. auch für<br />

Nebenfolgen, wie Schattenwurf und Laubfall.<br />

Der Einwendung entsprechend wurde die auf dem Flurstück 989 des Einwenders<br />

zu 2. vorgesehene Aufforstung mit Deckblatt I gestrichen und stattdessen<br />

<strong>–</strong> seinem Angebot folgend <strong>–</strong> auf Flurstück 104 vorgesehen.<br />

Ebenfalls wurde am Nordrand des Flurstücks 989 die genannte Feldhecke unter<br />

der Maßnahmennummer A 3.705 fortgeführt. Da die obigen Ausführungen<br />

zur Erforderlichkeit einer Pflanzbreite von 11,00 m für die Maßnahme insgesamt<br />

gelten, verbleibt es beim Umfang der Inanspruchnahme, wie er in den<br />

Grunderwerbsunterlagen im Deckblatt I ausgewiesen ist. Einwendungen hat der<br />

Einwender im Deckblattverfahren nicht erhoben.<br />

Die Anlage einer Grünlandfläche mit aufstehender Obstwiese auf dem Rest des<br />

Flurstücks ist nicht Gegenstand der Planung geworden. Einwendungen im<br />

Deckblattverfahren hat der Einwender zu 2. nicht erhoben.<br />

Fragen des zeitlichen Ablaufs und der Grunderwerbsverhandlungen bedürfen<br />

keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde.<br />

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