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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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wicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt<br />

entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab (Urteil vom 12. März<br />

2008 a.a.O. Rn. 154). Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in<br />

qualitativer und quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist eine differenzierte Be-<br />

trachtung, bei der die Bedeutung des FFH-Gebiets für das Schutznetz Natura<br />

2000 im europäischen, nationalen und regionalen Maßstab in den Blick zu<br />

nehmen ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 164)“ (juris Rn. 23).<br />

Und weiter: „Maßgebend für die Abwägung ist das Interesse an der Integrität<br />

des betroffenen FFH-Gebiets (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154), nicht<br />

das bloße Interesse an der Kohärenz von Natura 2000. Nach dem Regelungs-<br />

system der FFH-Richtlinie sind Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets nach<br />

Möglichkeit zu verhindern; das geschieht vorzugsweise durch Schadensminde-<br />

rungs- und Schadensvermeidungsmaßnahmen (Schlussanträge der General-<br />

anwältin Kokott zu Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 35). Sind nach dem<br />

Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung trotz dieser Maßnahmen erhebliche Beein-<br />

trächtigungen des FFH-Gebiets zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich<br />

der Abweichungsprüfung unzulässig (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 67).<br />

Erst wenn das Integritätsinteresse aus zwingenden Gründen des überwiegen-<br />

den öffentlichen Interesses und mangels zumutbarer Alternativen zurücktreten<br />

muss, soll jedenfalls die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt werden<br />

(Auslegungsleitfaden 2007, S. 12). Ausgleichsmaßnahmen schützen nicht die<br />

Integrität, sondern die Kohärenz von Natura 2000; sie stellen nur einen "letzten<br />

Ausweg" (Auslegungsleitfaden a.a.O.) dar“ (juris Rn. 27).<br />

Auch unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Planfeststellungsbehörde vorlie-<br />

gend nach Bewertung und Gewichtung der beiden betroffenen Interessenkreise<br />

der Auffassung, dass eine Abweichung grundsätzlich vertretbar ist, denn die für<br />

das Vorhaben stehenden öffentlichen Interessen erweisen sich als überwiegend<br />

und zwingend.<br />

An dieser Stelle ist es aus Sicht der Planfeststellungsbehörde insbesondere im<br />

Rahmen einer nur vorsorglich durchgeführten Abweichungsprüfung nicht erfor-<br />

derlich, eine gesonderte zusammenfassende Gegenüberstellung der vorhaben-<br />

bedingten Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes und der für<br />

das Vorhaben sprechenden Interessen aufzustellen.<br />

Auch das OVG Koblenz (Urteil vom 08.07.2009, 8 C 10399/08) hält eine ledig-<br />

lich bilanzierende Gegenüberstellung für ausreichend, wenn sich <strong>–</strong> wie vorlie-<br />

gend auch <strong>–</strong> das Überwiegen der für das Vorhaben streitenden zwingenden<br />

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