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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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6.3.4.1 Ausnahmegründe<br />

Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme kann bereits zwingende Gründe<br />

des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5<br />

BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL für sich geltend machen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung<br />

insoweit nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann.<br />

Ausreichend ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes<br />

staatliches Handeln (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 55).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Aspekte ge-<br />

setzliche Bedarfsfeststellung, die Zugehörigkeit des Vorhabens zu den Projek-<br />

ten des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes", die Lückenschlussfunktion im<br />

deutschen Autobahnnetz und die innerörtliche Verkehrsentlastung der von einer<br />

Bundesstraße durchschnittenen Ortschaft als Gründe anerkannt, die eine Aus-<br />

nahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG tragen (BVerwG, Urteil vom<br />

14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />

20/08, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010, 9 B 5/10, juris Rn.<br />

19; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 239; vgl. auch Ziffer<br />

2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />

Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum<br />

Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl.<br />

d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />

schutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der Fassung der 1. Änderung<br />

vom 15.09.2010).<br />

Genau solche Gründe kann das planfestgestellte Straßenbauvorhaben, gerade<br />

in seiner Funktion als letzter Abschnitt des A 33-Lückenschlusses, für sich in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Wie in Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das planfestgestellte<br />

Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz in den<br />

vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende Nummer 1551, Seite<br />

40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorhaben nach § 1 Abs. 2<br />

Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Wie insoweit das<br />

Bundesverwaltungsgericht ausführt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />

20/08, juris Rn. 56), finden die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belan-<br />

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