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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Forderung kann seitens der Planfeststellungsbehörde nicht entsprochen<br />

werden. Eine gemeinsame Verkehrsfreigabe in dem von der Gemeinde gefor-<br />

derten Umfang ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dieses Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses, da die A 33-Abschnitte 6 und 7.1 jeweils für sich einen Ver-<br />

kehrswert aufweisen. Insofern kann dem Vorhabenträger die gemeinsame Ver-<br />

kehrsfreigabe mindestens bis zur L 782 nicht verbindlich aufgegeben werden.<br />

Er entscheidet im Übrigen eigenständig, in welcher zeitlichen Abfolge er inner-<br />

halb der in Kapitel B 13 aufgezeigten Grenzen von diesem Beschluss Gebrauch<br />

machen möchte.<br />

8.1.2 Stadt Halle<br />

In Sachen Lärmschutz erhebt die Stadt Halle die folgenden Forderungen, deren<br />

Berücksichtigung der Vorhabenträger nicht zugesagt hat:<br />

1. Lückenloser Lärmschutz im gesamten Stadtgebiet<br />

2. Auslegung des Lärmschutzes auf das 1. OG der betroffenen Gebäude<br />

3. Hochabsorbierende Ausgestaltung<br />

4. Verlängerung der Grünbrücke „Am Forst“<br />

5. Lärmschutz entlang der L 782 nördlich des Ausbauabschnitts sowie an der<br />

Alleestr.<br />

6. Harmonische Gestaltung und Eingliederung der Lärmschutzeinrichtungen in<br />

die Landschaft bei frühzeitiger Abstimmung mit der Stadt und den Anliegern<br />

7. Aufbringen einer Anti-Graffitibeschichtung.<br />

Soweit die Forderungen eine Erweiterung des aktiven Lärmschutzes umfassen<br />

(Nr. 1, 2 und 4), kann Ihnen nicht entsprochen werden. Wie in Kapitel B 7.9 die-<br />

ses Beschlusses ausführlich dargelegt, verstößt die Straßenbaumaßnahme<br />

nicht gegen die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes. Damit bei der Stra-<br />

ßenbaumaßnahme die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte der<br />

16. BImSchV eingehalten werden können, sind in den planfestgestellten Unter-<br />

lagen umfangreiche aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, denen gegen-<br />

über dem passiven Lärmschutz Vorrang zukommt und dementsprechend<br />

grundsätzlich auch der Vorzug gegeben wurde. Das Lärmschutzkonzept ist un-<br />

ter Hinzunahme der von der Planfeststellungsbehörde für notwendig erachteten<br />

Ergänzungen insgesamt fehlerfrei.<br />

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