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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Verhandlungsleiter bestätigt, nach den rechtlichen Gegebenheiten sei der<br />

Lärm an einer neuen Straße zu berechnen. Auch seien spätere Messungen<br />

rechtlich nicht vorgegeben. Er weist jedoch auch darauf hin, dass die Einwender<br />

nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb einer Frist<br />

von 30 Jahren einen Anspruch auf Nachbesserung von Schutzauflagen hätten,<br />

wenn sich die Verkehrsbelastung gegenüber dem im Planfeststellungsverfahren<br />

prognostizierten Verkehr verdoppelt habe.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters lehnt der Vorhabensträger passive<br />

Schutzmaßnahmen am Wohngebäude der Einwender mit Blick auf die deutliche<br />

Unterschreitung der Grenzwerte ab.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten<br />

sei nicht mit einer Überschreitung der gültigen Grenzwerte zu rechnen.<br />

Die Einwender erwidern, nach ihrer Kenntnis sollten die Grenzwerte verändert<br />

werden. Der Vorhabensträger entgegnet hierzu, in der Tat habe es Überlegungen<br />

gegeben, die Grenzwerte für Feinstaub PM10 im Jahr 2010 zu senken. Von<br />

dieser Überlegung sei man inzwischen abgerückt. Voraussichtlich werde ein<br />

Grenzwert für Feinstaub PM2,5 eingeführt, dies aber wohl erst zum Jahr 2012.<br />

Für dieses Planfeststellungsverfahren sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />

abschließenden Entscheidung maßgeblich.<br />

Der Verhandlungsleiter führt ergänzend aus, das vom Vorhabensträger vorgelegte<br />

Gutachten sei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LANUV) zur Prüfung vorgelegt worden. Dessen<br />

Votum sei für die abschließende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung.<br />

Grundwasserhaushalt, Hausbrunnen<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, eine Beweissicherung<br />

am Hausbrunnen der Einwender lehne er ab. Der Kreis Gütersloh<br />

als untere Wasserbehörde habe Beweissicherungsverfahren bei einem<br />

Abstand der Brunnen zur Trasse von bis zu 100 m gefordert, der Brunnen der<br />

Auch unter diesem Aspekt müssen angesichts dessen, dass alle Grenzwerte<br />

eingehalten werden, Forderungen nach weitergehenden Schutzmaßnahmen<br />

zurückgewiesen werden.<br />

Mit Deckblatt II wurde ein erneut überarbeitetes Luftschadstoffgutachten in das<br />

Verfahren eingebracht. Hintergrund war zum einen die Überarbeitung des<br />

Handbuches für Emissionsfaktoren (HBEFA), zum anderen das Inkrafttreten<br />

der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065).<br />

Auch mit der 39. BImSchV bleiben die schon bisher bestehenden Grenzwerte<br />

unverändert. Neu hinzugekommen ist ein Grenzwert für kleinste Feinstäube<br />

PM2,5. Auch dieser Grenzwert wird jedoch entlang der A 33 ausnahmslos eingehalten.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

wird angesichts der Entfernung zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn des Kapitels zurückgewiesen.<br />

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