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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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er der Beweissicherung gesprochen wurde (vgl. Wortprotokoll S. 524 zu TOP<br />

10.1.2 der Erörterung), wird damit sichergestellt, dass unabhängig von der zeit-<br />

lichen Dauer der Bauphase alle baubedingten Auswirkungen und damit auch<br />

solche erfasst werden, die sich ggf. erst mit Verzögerung einstellen. Nach Ab-<br />

lauf eines Zeitraumes von einem Jahr nach Inbetriebnahme der Autobahn sind<br />

aber auch diese auszuschließen. Sollten bezüglich einer Eigenwasserversor-<br />

gungsanlage Beeinträchtigungen festgestellt werden, ist der Vorhabensträger<br />

zur Ausdehnung des Untersuchungsraums sowie ggf. zur Schadensregulierung<br />

(z. B. über die Bereitstellung von Ersatzbrunnen) verpflichtet.<br />

Eines Antrags der Eigentümer bedarf es zur Durchführung des entsprechenden<br />

Beweissicherungsverfahrens nicht, der Vorhabenträger wird insoweit von sich<br />

aus tätig werden; eine Auflistung der entsprechenden Trinkwasserbrunnen wird<br />

die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh dem Vorhabensträger zur<br />

Verfügung stellen. Insoweit ist den Belangen der Eigentümer bezüglich des<br />

Schutzes der Eigenwasserversorgung hinreichend Genüge getan.<br />

Forderungen der Einwender, den Untersuchungsraum von 100 m beidseits der<br />

Trasse angesichts der sich räumlich darüber hinaus ausdehnenden Grundwas-<br />

serströmung von vornherein auf mindestens 500 m, auszudehnen (Wortproto-<br />

koll, S. 528), werden zurückgewiesen. Die Beweissicherungsverfahren dienen<br />

hier vor allem dem Zweck, etwaige vorhabensbedingte und insbesondere von<br />

der Bauphase ausgehende schädliche Wirkungen zu erfassen und ggf. einer<br />

Entschädigung zuzuführen. Dieser Zweck wird mit dem Beweissicherungsver-<br />

fahren im vorgesehenen zeitlichen und räumlichen Umfang erfüllt.<br />

Später auftretende Entschädigungsansprüche für Beeinträchtigungen, die dann<br />

einem Verursacher <strong>–</strong> ggf. der Autobahn <strong>–</strong> zuzuordnen sind, bleiben von dieser<br />

Beweissicherung unberührt.<br />

7.13.3 Straßenentwässerung<br />

Die ordnungsgemäße Entsorgung des als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1<br />

WHG einzustufenden Niederschlagswassers ist sichergestellt, die Grundsätze<br />

der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG) werden beachtet.<br />

Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die der gem. §§ 8 Abs. 1 i. V.<br />

m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG erforderlichen Zulassung der Gewässerbenutzungen<br />

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