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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.68<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vom Flurstück 299 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln werden 70 m 2 für die<br />

Verlegung des Lönsweges beansprucht, weitere 25 m 2 sollen während der<br />

Bauphase vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt im Termin, die Nordseite des vorhandenen<br />

Wohngebäudes befinde sich in einem Abstand von 64 m zum Fahrbahnrand.<br />

Vorgesehen sei es in diesem Bereich, eine 4,00 m hohe Wall-/Wand-<br />

Kombination als Überflugschutz zu errichten und als Lärmschutz zu konzipieren.<br />

Dennoch werde der Immissionsgrenzwert für die Nacht um 2 dB(A) überschritten.<br />

Dem Einwender liege ein positiver Vorbescheid zur Errichtung eines<br />

weiteren Wohngebäudes auf dem Südteil des Flurstücks in einem Abstand von<br />

40 m zur Trasse der A 33 vor.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erklärt der Vorhabensträger, die vorhandene<br />

Gasleitung sei bekannt und werde bei der Bauausführung berücksichtigt. Zum<br />

vorhandenen Wohngebäude des Einwenders werde die Zufahrt an den Lönsweg<br />

wieder hergestellt. Hinsichtlich einer Zufahrt für das geplante Gebäude gibt<br />

der Vorhabensträger im Termin keine Zusage ab.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob eine Erhöhung der Wall-/Wand-<br />

Kombination zur Minderung der Lärmimmissionen möglich sei, erwidert der<br />

Vorhabensträger, zunächst habe der Einwender Anspruch auf eine Überprüfung<br />

der Verbesserungsmöglichkeiten des Bauschalldämmmaßes (passiver<br />

Lärmschutz), möglicherweise auch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung.<br />

Im Zuge der Verlegung des Lönsweges ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />

des Einwenders im beschriebenen Umfang unumgänglich. Die Einwendung<br />

wird daher zurückgewiesen.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzeinrichtungen werden<br />

zurückgewiesen. Die Kosten für derartige Maßnahmen stünden außer Verhältnis<br />

zum erreichbaren Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B<br />

7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

dem Einwender für das vorhandene Wohngebäude mit Nebenbestimmung A<br />

7.6.3 zuerkannt.<br />

Ein derartiger Anspruch steht dem Einwender für das noch nicht existente Gebäude<br />

auch nicht mit Blick auf den positiven Bauvorbescheid zu. Ein Anspruch<br />

kommt nur für solche bauliche Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Planauslegung<br />

bereits vorhanden oder durch Baugenehmigung jedenfalls hinrei-<br />

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