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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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chenteil eine kaum noch wirtschaftliche Größe erhalten, sei er mithin nicht mehr<br />

erreichbar.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, er könne sich eine neue Zufahrt in Verlängerung<br />

des verbleibenden Teils der Casumer Straße am Fuß der Böschung des Lärmschutzwalls<br />

bis zu dieser Ackerfläche vorstellen. Hierüber sei dann auch neu<br />

die angrenzende Grünlandfläche erreichbar. Der Einwender habe sich jedoch<br />

die Forderung einer Übernahme vorbehalten, wobei unklar sei, ob die Gesamtübernahme<br />

oder aber nur die Übernahme einzelner Flächen gefordert werde.<br />

Hierzu erläutert der Verfahrensbevollmächtigte des Einwenders, ein Antrag auf<br />

Gesamtübernahme bleibe weiter vorbehalten. In der Vergangenheit sei dies<br />

vom Einwender eher flächenbezogen verstanden worden, mittlerweile werde<br />

aber auch die Forderung nach einer Gesamtübernahme des Betriebes nicht<br />

mehr ausgeschlossen.<br />

Eine Gesamtübernahme des Betriebes wird seitens des Vorhabensträgers ausgeschlossen.<br />

Es liege keine Existenzgefährdung vor, da der gesamte Betrieb<br />

verpachtet sei. Auch komme eine Übernahme aufgrund unzumutbarer Wohnverhältnisse<br />

(Immissionen etc.) nicht in Betracht.<br />

Hinsichtlich der Zufahrt zu den östlichen Teilflächen des Flurstücks 83 entspinnt<br />

sich eine intensive Diskussion hinsichtlich der Frage des künftigen Eigentums<br />

an der nicht mehr für den öffentlichen Verkehr notwendigen Straßenparzelle der<br />

Casumer Straße nördlich der A 33.<br />

Bezüglich des Straßenstücks von der Überführung Illenbruch bis zur Hofstelle<br />

des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, dieses Stück müsse als Hofzufahrt<br />

erhalten bleiben. Es gehe in das Eigentum des Einwenders über und er<br />

erhalte für Unterhaltungsmehrlängen eine Entschädigung. Dies findet die Zustimmung<br />

des Einwenders.<br />

Das Straßenstück zwischen der künftigen Hofzufahrt und der vom Vorhabensträger<br />

zugesagten neuen Zufahrt zu den östlichen Flurstücksteilen will der Einwender<br />

zunächst nicht in sein Eigentum übernehmen. Dieses Straßenstück sei<br />

in einem maroden Zustand. Sollte es beim Einwender verbleiben, müsse er sich<br />

überlegen, eine Rekultivierung des Straßenstücks sowie eine Übernahme der<br />

nicht mehr erschlossenen Flurstücksteile zu fordern. Der Vorhabensträger argumentiert,<br />

eine öffentliche Wegefläche könne es nicht bleiben, da sie nur noch<br />

Unabhängig davon, ob die Gesamtübernahme des Betriebes oder nur des gesamten<br />

Flurstücks 83 gefordert wird, ist eine solche Entscheidung nicht im<br />

Planfeststellungsverfahren zu treffen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Zufahrt von der alten Casumer Straße bis zu der vom Einwender bezeichneten<br />

Ackerfläche auf dem Flurstück 83 ist mit Deckblatt I <strong>–</strong> nachdem sich der<br />

Einwender im Termin gegen eine Gesamtübernahme ausgesprochen hat <strong>–</strong><br />

Gegenstand der Planung geworden.<br />

Für die gesamte Erschließung der Ackerfläche auf dem Flurstück 83, bestehend<br />

aus Teilen der alten Casumer Straße und dem neuen Erschließungsweg,<br />

stellen die BV-Nr. 465a, 470a, 531 und 532 die Unterhaltungslast der Anlieger,<br />

mithin des Einwenders, fest.<br />

Bei der Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses verblieben Zweifel, ob<br />

die Unterhaltungsregelungen der genannten BV-Nr. Bestand haben konnten.<br />

Denn über diese Teilstücke des verbleibenden Erschließungsweges sind nicht<br />

nur die Restflächen des Flurstücks 83 des Einwenders zu erreichen, sondern<br />

auch das verlegte namenlose Gewässer BV-Nr. 472.<br />

Nach Aufforderung der Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger Kon-<br />

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