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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.46<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Von dem ca. 8,2 ha großen Flurstück 83 in der Flur 31 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

werden 700 m 2 für die Neupflanzung einer Obstbaumreihe zur Vernetzung<br />

weiterer Gehölzbiotope mit dem Teutoburger Wald, an den die Baumreihe<br />

angrenzt, benötigt.<br />

Der Einwender merkt zunächst zu den Formulierungen des Maßnahmenblattes<br />

A/E 5.801 an, derzeit sei der Vorwert der Fläche zwar als mäßig intensiv genutztes<br />

Grünland einzustufen; die Fläche sei Bestandteil eines Extensivierungsprogrammes<br />

des Kreises Gütersloh. Der zugrunde liegende Vertrag laufe<br />

noch vier Jahre und sei jederzeit kündbar. Insofern könne er die Fläche auch<br />

jederzeit wieder intensiv nutzen.<br />

Die so nutzbare Grünlandfläche werde von der Obstbaumreihe mittig durchtrennt<br />

und in der dann entstehenden Form kaum noch zu bewirtschaften. Ihm<br />

sei die ökologische Sinnhaftigkeit der Maßnahme zudem nicht klar. Der Steinkauz<br />

<strong>–</strong> so eine weitere Aussage des Maßnahmenblattes <strong>–</strong> benötige diese<br />

Struktur nicht, um den Wald zu erreichen. Die Zäsur der B 68 sei ohnehin<br />

schon ein Hindernis.<br />

Am Rand des Flurstücks ist der Eigentümer bereit, Fläche für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen abzugeben. In der jetzt vorgesehenen Lage lehne er<br />

derartige Maßnahmen jedoch auf seinem Flurstück ab.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger, es handele<br />

sich um keine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme. Es sei aber die<br />

kürzestmögliche Vernetzungslinie. Der Vorhabensträger sagt zu, von seinen<br />

Fachleuten überprüfen zu lassen, ob der Steinkauz diese zusätzliche Leitlinie<br />

tatsächlich brauche oder aber ob sie ersatzlos entfallen könne.<br />

Zum weiteren Verfahren führt der Verhandlungsleiter aus, sollte der Vorhabensträger<br />

auf die Obstbaumreihe verzichten, sei der Einwendung entsprochen.<br />

Andernfalls müsse die Planfeststellungsbehörde letztlich entscheiden, ob den<br />

Mit Deckblatt I wurde der landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet. Die<br />

Maßnahme M/E 5.801, die allein zur Beanspruchung von Grundflächen des<br />

Einwenders führte, wurde darin gestrichen (Maßnahmenblatt sowie Maßnahmenübersichtsplan).<br />

Mithin werden Grundflächen des Einwenders nicht mehr<br />

benötigt.<br />

Dies ist auch im Grunderwerbsplan des Deckblattes entsprechend ausgewiesen,<br />

im Grunderwerbsverzeichnis wurde die Streichung jedoch nicht nachvollzogen.<br />

Angesichts der klaren Aussagen in allen übrigen Planunterlagen wertet die<br />

Planfeststellungsbehörde dies als Versehen. Zur Klarstellung wird dem Vorhabenträger<br />

jedoch an dieser Stelle verbindlich aufgegeben, jedwede Inanspruchnahme<br />

von Grundeigentum des Einwenders <strong>–</strong> entsprechend der oben genannten<br />

Planfeststellungsunterlagen <strong>–</strong> zu unterlassen.<br />

Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

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