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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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� Die Verkehrsuntersuchungen sind auch über die oben genannten Ansätze<br />

hinaus auf Kritik gestoßen. So wird die Überprüfung der für die A 33 prog-<br />

nostizierten Verkehrszahlen gefordert (Seite 642, speziell für den Bereich<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>-Casum, und Seite 166 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />

terung, s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />

13.01.2008, Seite 77 bis 81 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />

12.01.2008, Seite 10).<br />

Dieser Antrag wird zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bun-<br />

desverwaltungsgerichts muss die einem Planfeststellungsverfahren zugrun-<br />

de liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkennt-<br />

nismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht,<br />

d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden sein (BVerwG, Urteil vom 12.<br />

August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 96 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss<br />

vom 5. Oktober 1990, BVerwG 4 CB 1.90; Urteil vom 27. Oktober 1998,<br />

BVerwG 11 A 1.97). In Anwendung dieser Grundsätze habe ich die in das<br />

Verfahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen von HB Verkehrsconsult<br />

von Juli 2003 und November 2009 eingehend geprüft und komme zu dem<br />

Ergebnis, dass die genannten Verkehrsuntersuchungen methodisch fachge-<br />

recht erstellt wurden und die Prognosen auf realistischen Annahmen beru-<br />

hen. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

� Seitens der Stadt Halle wurde in der Generalerörterung im Besonderen auf<br />

den Lärmschutz abgestellt und hierzu wörtlich ausgeführt: „Ich möchte ganz<br />

besonders zwei Punkte herausgreifen und auch verlesen, was wir unter<br />

Punkt 8 gefordert haben: „Die Stadt Halle (Westf.) bemängelt die schemati-<br />

sche Auslegung des aktiven Lärmschutzes auf das Erdgeschoss. Es wird<br />

gefordert, die Bemessung des aktiven Lärmschutzes auf das<br />

1. Obergeschoss auszulegen.“ Ein dezidierter Nachweis, warum kein aktiver<br />

Lärmschutz in ausreichendem Maße geplant ist, ist unseren Planunterlagen<br />

nicht zu entnehmen. Für eine ordentliche Abwägung wird dieser Nachweis<br />

von uns gefordert. Ansonsten verbleibt die Forderung nach deutlich weiter-<br />

gehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Im Sinne des vorbeugenden<br />

Gesundheitsschutzes fordern wir nicht nur die Einhaltung, sondern die Un-<br />

terschreitung der Grenzwerte. Ich möchte noch auf Punkt 10 eingehen. Dort<br />

hatten wir seitens des Rates gefordert: „Die Lärmschutzwände sind sowohl<br />

auf der A 33 als auch auf der L 782 hoch absorbierend (mindestens Absorp-<br />

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