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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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schätzung der Gutachter potenziell auf den Jagderfolg und auf Flugbewegun-<br />

gen auswirken. Allerdings können hier solche Beeinträchtigungen aufgrund der<br />

Entfernung zwischen Habitat und Straße ausgeschlossen werden. Überdies<br />

wird eine Verschallung bereits durch die planfestgestellte Anlage von 4 m ho-<br />

hen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen vermieden. Damit<br />

ist weder das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch das Be-<br />

schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG erfüllt.<br />

Ein besonderes Kollisionsrisiko kann bei der Teichfledermaus ausgeschlossen<br />

werden, da mögliche Flugwege mithilfe der genannten Querungshilfen in Kom-<br />

bination mit Irritationsschutzwänden (H = 4,0 m) aufrecht erhalten werden.<br />

In Anbetracht der hier in Bezug auf die Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr<br />

und Teichfledermaus angeführten Schutzmaßnahmen können auch für die im<br />

Tatenhauser Wald weiterhin nachgewiesenen Arten Zwergfledermaus, Kleiner<br />

Abendsegler, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus,<br />

Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Große Bartfleder-<br />

maus und Kleine Bartfledermaus die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

nicht als erfüllt angesehen werden.<br />

Bei den Fledermausarten im LRT 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf<br />

Sandebenen“ (Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus<br />

und der Kleine Abendsegler) ist der Flächenverlust des Lebensraumtyps, ge-<br />

messen am Aktionsraum der betroffenen Arten und an der Gesamtverbreitung<br />

des Lebensraumtyps, relativ gering und lokal begrenzt. Überdies sind die Arten<br />

nicht eng an die Strukturen/Habitate des LRT gebunden.<br />

Barrieren, Zerschneidungswirkungen im LRT 9190 können durch die vorgese-<br />

henen Querungshilfen vermieden werden (im Bereich des Laibaches mittels der<br />

zwei Unterführungen BW 19 und BW 20). Damit ist das Beschädigungs- und<br />

Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

nicht erfüllt.<br />

Kollisionsgefahren durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrsraum (wäh-<br />

rend der Jagd) werden durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4<br />

m hohen Irritationsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden,<br />

so dass auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht<br />

eingreift.<br />

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