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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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wie es der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“<br />

entspricht. Dies aber setzt genügend Raum voraus, um dem<br />

Gewässer Entwicklungsperspektiven aufgrund seiner Eigendynamik zu bieten;<br />

eine Abstandsfläche zu umgebenden Nutzungen ist daher unumgänglich.<br />

Im Übrigen verweist die Einwenderin auf eine geplante Erweiterung der Betriebsflächen<br />

ihrer Pächterin nach Süden. Sie fordert, der Verlauf der A 33 dürfe<br />

diesen Erweiterungsabsichten nicht im Wege stehen.<br />

Offensichtlich haben die Absichten der Einwenderin bzw. deren Pächterin noch<br />

keinen Konkretisierungsgrad erlangt, dass sie z.B. in ein bauaufsichtliches Verfahren<br />

gemündet und insofern als verfestigte Planung anzusehen wären. Demgegenüber<br />

ist die Planung der A 33 spätestens mit der Auslegung der Planunterlagen<br />

Ende 2007/Anfang 2008 als eine solche verfestigte Planung anzusehen.<br />

Nach den Grundsätzen konkurrierender Planungen (z.B. für gemeindliche Planungen<br />

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002, 9 VR 14.02, juris Rn. 9) ist daher<br />

der Vorhabenträger nicht verpflichtet, die Planung der A 33 <strong>–</strong> wie von der Einwenderin<br />

gefordert <strong>–</strong> an die Erweiterungsabsichten ihrer Pächterin anzupassen.<br />

Es ist vielmehr in einem eventuellen bauaufsichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung<br />

der Regelungen des § 9 FStrG und der vorhandenen A 33 die Genehmigungsfähigkeit<br />

der vorgesehenen Änderungen auf dem Betriebsgelände<br />

zu prüfen.<br />

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