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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Fernstraßenbedarfsplan enthält insofern die verbindliche Festlegung, dass im<br />

Planfeststellungsabschnitt 7.1 eine vierstreifige Autobahn zu errichten ist.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bindung dieses Bedarfsplans mit Blick<br />

auf alternative Ausbauvarianten ausgeführt: „Die Klägerin kritisiert, dass der<br />

Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts fehlenden Bedarfs unnötig sei, da<br />

eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs<br />

sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus hinreichend. Mit diesem Vorbrin-<br />

gen ist die Klägerin bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es ist eine Frage<br />

der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein verkehrlicher Bedarf befriedigt werden<br />

soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem angeführten Bedarfsgesetz dahin beant-<br />

wortet, dass eine Bundesautobahn mit einem bestimmten Regelquerschnitt zu<br />

bauen sei (...). Diese Entscheidung ist auch für die Bedarfsfeststellung rechtlich<br />

verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der Feststellung der Zielkonformität<br />

auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionierung bestimmt“ (BVerwG, Be-<br />

schluss vom 17.02.1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />

Zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Ausbaus der B 68 hat im Übrigen bereits<br />

das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> darauf hingewie-<br />

sen, dass ein Ausbau nach allgemeinen Erkenntnissen offensichtlich mit unver-<br />

hältnismäßigen Eingriffen in die Bausubstanz der anliegenden Gemeinden ver-<br />

bunden und insgesamt die angestrebte Entlastung von Ortslagen nicht zu errei-<br />

chen wäre. Eine völlig neu gebaute, vierspurige und kreuzungsfreie Autobahn<br />

ist wesentlich besser geeignet, Durchgangsverkehr aus den Ortslagen heraus-<br />

zuhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.09.1998, 23 D 165/96 AK, zum nördlich<br />

angrenzenden Planfeststellungsabschnitt von der B 476 bis zur Landesgrenze).<br />

Aus all dem sprechen zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde so erheb-<br />

liche Nachteile eines Ausbaus im Verlauf der heutigen B 68-Trasse <strong>–</strong> in welcher<br />

Form auch immer -, dass eine vertiefte Untersuchung z.B. im Rahmen einer<br />

UVS unterbleiben und die Ausbauvariante vielmehr aus einer Gesamtschau al-<br />

ler vorliegenden Informationen heraus ausgeschlossen werden konnte.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Alterna-<br />

tivenprüfung ein gestuftes Verfahren zulässig. „Die Planfeststellungsbehörde ist<br />

indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle<br />

von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorge-<br />

schlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersu-<br />

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