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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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damit das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen werden.<br />

Ein mögliches Kollisionsrisiko sowie der Eintrag von Lichtimmissionen in die<br />

Jagdhabitate wird durch die beidseitig der Trasse festgelegten Irritations-<br />

schutzmaßnahmen in Form von Wall-Wand-Kombinationen mit einer Gesamt-<br />

höhe von 4 m über Fahrbahn vermieden. Insofern kann sicher davon ausge-<br />

gangen werden, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt werden.<br />

Dem Vorhabenträger ist auch in der Auffassung zu folgen, dass mit der Auffors-<br />

tung von bodenständigen Laubwald und Schaffung einer Sukzessionsfläche<br />

zum nördlichen Graben auf Acker bei Bau-km links 2+500 und der Aufforstung<br />

von bodenständigem Laubwald auf Acker im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald die<br />

Jagdhabitatsverlusten aufgefangen werden können.<br />

Fledermäuse Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald<br />

Im Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald (Bau-km 2+675)<br />

wurden die Arten Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer und Kleiner<br />

Abendsegler, Langohr, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfle-<br />

dermaus sowie Bechsteinfledermaus nachgewiesen.<br />

Durch die Trasse wird eine von Bechsteinfledermaus, Zwergfledermaus und<br />

Fransenfledermaus regelmäßig genutzte Flugbahn zerschnitten. Mit dem BW<br />

25 (Unterführung des Loddenbaches bei Bau-km 2+675) werden jedoch die<br />

Flugwegebeziehungen aufrecht erhalten. Nach den Empfehlungen der FGSV<br />

(2008) wird für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von mehr oder gleich<br />

3 m über dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4<br />

m empfohlen (zumindest für über dem Wasser fliegende Fledermausarten, Sei-<br />

te 46 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernet-<br />

zung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Die hier angeführte Unterführung<br />

genügt den Anforderungen der FGSV (2008).<br />

Zur Optimierung der Lenkungsfunktion erfolgt die zeitlich vorauslaufende Pflan-<br />

zung von Ufergehölzen und Entwicklung von gewässerbegleitenden Sukzessi-<br />

onsflächen entlang des Loddenbaches zur Vernetzung von Fledermaushabita-<br />

ten beiderseits der Trasse. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird damit nicht erfüllt.<br />

Auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kann durch die<br />

auf dem Bauwerk beidseitig der Trasse planfestgestellten Irritationsschutzwän-<br />

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