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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwenderin führt aus, sie verfüge nur noch über geringe landwirtschaftliche<br />

Flächen, deren restliche Gesamtgröße bei einem Verkauf unter die subventionsrechtliche<br />

4 ha-Grenze, an die ihre Flächenprämie gekoppelt sei, falle.<br />

Auch bei Inkaufnahme der Nutzungsbeschränkungen sei fraglich, ob die Restnutzung<br />

noch als landwirtschaftlich im Sinne der Subventionsregelungen gelte.<br />

Ggf. entfiele auch dann die Prämie. Lt. Hinweis der Flurbereinigungsbehörde<br />

berechtige aber auch die extensive Bewirtschaftung von Obstwiesen und<br />

Grünland zum Erhalt der Prämie, so dass der Einwenderin diese entsprechend<br />

ihrer Bewilligung bis 2013 erhalten bliebe.<br />

Auf die geplante Flurbereinigung und die im Rahmen dieser Flurbereinigung<br />

auch mögliche Ersatzlandgestellung wird seitens der Flurbereinigungsbehörde<br />

hingewiesen. Auch die Flurbereinigungsbehörde sei bereit, die Flächen innerhalb<br />

des Verfahrens aufzukaufen, wenn auf die Ersatzlandgestellung verzichtet<br />

würde. Während zum jetzigen Zeitpunkt ein Verkauf der Flächen an den<br />

Vorhabensträger möglich sei, erfolge der Ankauf nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />

unmittelbar durch die Flurbereinigungsbehörde.<br />

Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens könne die Flurbereinigungsbehörde<br />

angesichts des auszugleichenden Gesamtverlustes von mehr als 80 ha landwirtschaftlicher<br />

Flächen gegen den Verzicht auf Ersatzland auch die übrigen<br />

Eigentumsflächen der Einwenderin erwerben.<br />

Die Einwenderin erklärt, an einer Ersatzlandgestellung im Rahmen der Flurbereinigung<br />

nur interessiert zu sein, wenn die Gestellung hofesnah erfolge. Ansonsten<br />

behält sie sich eine Entscheidung über die Frage Nutzungsbeschränkung<br />

oder Verkauf und ggf. auch Umfangs des Verkaufs vor. Der Verhandlungsleiter<br />

weist darauf hin, dass eine Entscheidung erst im Anschluss an einen<br />

eventuellen Planfeststellungsbeschluss erforderlich sei.<br />

Bezüglich einer etwaigen Abwertungsentschädigung wird der Vorhabensträger<br />

der Einwenderin ein konkretes Angebot unterbreiten. Der Vorhabensträger<br />

weist die Einwenderin darauf hin, dass sich bei einem Verkauf aus dem Höferecht<br />

heraus ggf. eine Steuerpflicht ergebe, und empfiehlt der Einwenderin<br />

dazu die Kontaktaufnahme mit dem landwirtschaftlichen Kreisverband.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der etwaige Verlust von Prämienzahlungen wäre eine unmittelbare Folge der<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin. Daher ist die Entscheidung<br />

über einen diesbezüglichen Entschädigungsanspruchs auch dem<br />

Grunde nach im Verfahren des Grunderwerbs und der Entschädigung zu treffen<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden kann (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

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