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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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• Nach der mit diesem Beschluss festgestellten Planung werden ca. 96,5 %<br />

aller für den Lärmschutz vorgesehenen Mittel für aktive Maßnahmen einge-<br />

setzt. Dies indiziert bereits für sich ein Lärmschutzkonzept, das den grund-<br />

sätzlichen Vorrang aktiven Schutzes berücksichtigt.<br />

• Es bedürfte Aufwendungen von weiteren 2,4 Mio. €, um an allen Gebäuden<br />

im Umfeld der Trasse Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Grenz-<br />

werte durch aktive Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Dem stünden Einspa-<br />

rungen bei den passiven Maßnahmen i. H. v. maximal 363.000,-- € zuzüg-<br />

lich einer etwaigen Außenwohnbereichsentschädigung in 3 Fällen gegen-<br />

über.<br />

Wie der Vorhabenträger zu Recht ausgeführt hat, wird sich dieser Betrag<br />

weiter verringern, da erfahrungsgemäß das vorhandene Bauschalldämm-<br />

maß an einer Vielzahl von Gebäuden keinerlei Verbesserungsmöglichkeiten<br />

mehr eröffnet. Im Ergebnis ist daher von einem Verhältnis von mindestens<br />

etwa 1 : 6 zwischen den Kosten für zusätzliche aktive und denen für passive<br />

Maßnahmen auszugehen.<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann ein offensichtliches Missverhältnis<br />

zwischen den Kosten für aktiven und passiven Schallschutz allenfalls ein Indiz<br />

für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG sein (so zu-<br />

letzt BVerwG, Beschluss vom 03. April 2007, 9 PKH 2.06(9 A 21.06/9 VR 10.06)<br />

sowie Beschluss vom 9.1.2006, 9 B 21/05, in: Juris unter Bezugnahme auf<br />

BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, 11 B 100.95, in: NVwZ-RR 1997, S. 336f und<br />

in: Juris).<br />

Das oben dargestellte Aufwandfaktorverhältnis zwischen aktiven und passiven<br />

Lärmschutzmaßnahmen von 6:1 kommt aber für sich allein betrachtet über eine<br />

bloß indizielle Wirkung nicht hinaus (in diesem Sinne: (BVerwG, Beschluss vom<br />

10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336 ), weil<br />

die für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 BImSchG maßgebliche Frage, ob die<br />

Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-<br />

zweck stehen, nicht davon abhängt, ob der Aufwand für den aktiven Schall-<br />

schutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven<br />

Lärmschutzes eine „quantifizierbare Verhältnismäßigkeitsschwelle" übersteigt<br />

(BVerwG, zuletzt Beschluss vom 09.01.2006 (9 B 21.05).<br />

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