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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwender verweisen im Weiteren darauf, während der Bauzeit verbleibe<br />

ihnen von dem Südteil des zerschnittenen Flurstücks nur noch eine Fläche, die<br />

in diesem Zeitraum einer sinnvollen Bewirtschaftung nicht mehr zugeführt werden<br />

könne. Der Vorhabensträger erwidert, er weise Flächen in den Planunterlagen<br />

aus, über deren Inanspruchnahme letztlich aber die Baufirma entscheide.<br />

Sollte tatsächlich ein nicht zu bewirtschaftender Rest entstehen, werde dies<br />

entschädigt.<br />

Der Vorhabensträger fährt fort, zur Anlage eines Immissionsschutzstreifens<br />

sollten weitere 2.500 m 2 des Flurstücks dauerhaft beschränkt werden. Dieser<br />

Streifen solle der Stadt Halle und dem Kreis Gütersloh zur Verfügung gestellt<br />

werden, wenn sie sich dafür entschieden, in diesem Bereich durch Überschussbodenmassen<br />

auf freiwilliger Basis weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

zu errichten. Auf die Nachfrage der Einwender, ob sich die Stadt diesbezüglich<br />

bereits positioniert habe, verweist der Vorhabensträger auf kommende<br />

Gespräche.<br />

Flurstücke 263 und 264 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />

Der Vorhabensträger bestätigt seine in der Gegenäußerung getätigte Zusage,<br />

auf die flächenhafte landschaftspflegerische Maßnahme M/A 9.801 auf Teilen<br />

des Flurstücks 264 zu verzichten. Auf die Maßnahme M/E 10.707 entlang des<br />

Künsebecker Baches, von der beide Flurstücke betroffen seien, könne jedoch<br />

aus Gründen des Artenschutzes nicht verzichtet werden. Es handele sich um<br />

einen Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 m beiderseits des Baches.<br />

Unmittelbar am Ufer würden Bäume gepflanzt und zwar versetzt jeweils einseitig.<br />

Diese Bäume seien alle 15 Jahre auf den Stock zu setzen.<br />

Die Einwender lehnen diese Maßnahme ab. Sie führe zu einer Zerschneidung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zudem sei beiderseits mit Wuchseinschränkungen<br />

zu rechnen. Die Einwender unterbreiten stattdessen den folgenden<br />

Vorschlag:<br />

Der Künsebecker Bach teilt sich nördlich der geplanten Trasse im Bereich des<br />

Gebäudes Pappelstraße 5 in den jetzt zur Bepflanzung vorgesehenen Hauptarm<br />

und einen Nebenarm entlang der Wegeparzelle zwischen der Pappelstraße<br />

und der Straße Im Hagen an der Nordgrenze der Flurstücke 263 und 264. Aus<br />

ihrer Sicht solle dieser Nebenarm unter der A 33 hindurchgeführt und nicht<br />

Den Einwendern steht für die tatsächlich beanspruchte Fläche eine Entschädigung<br />

dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung sowie über die<br />

Frage, ob die vom Südteil des Flurstücks während der Bauzeit verbleibende<br />

Restfläche noch wirtschaftlich zu nutzen ist oder aber entschädigt werden<br />

muss, wird innerhalb des Grunderwerbs- und Entschädigungsverfahrens entschieden.<br />

Mit Deckblatt I wurde diese Zusage umgesetzt, die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

264 um 14.430 m 2 gemindert.<br />

Die Maßnahme M/E 10.707 dient dem Artenschutz. In einer derzeit weitgehend<br />

ausgeräumten Ackerlandschaft wird mit der Anlage von Ufergehölzen in einem<br />

Saumstreifen einerseits das Nahrungshabitat eines lokalen Rebhuhnvorkommens<br />

verbessert (s. auch unten zu Maßnahme 8.901), andererseits eine Leitstruktur<br />

und lokale Verbundachse in Richtung des Sandforther Sees für zahlreiche<br />

Fledermausarten geschaffen.<br />

Der Künsebecker Bach ist auch heute schon eine Nutzungsgrenze zwischen<br />

den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen. Insofern werden diese<br />

durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht erstmals durchschnitten.<br />

Die vorgesehenen Maßnahmen schließen vielmehr noch bestehende Lücken<br />

im Bewuchs zwischen vorhandenen Strukturen ausgehend von der Pappelstraße,<br />

den im Planfeststellungsabschnitt 6 festgestellten Maßnahmen (die Einwendung<br />

der Einwender in dem Verfahren wurde zurückgewiesen) sowie dem<br />

Sandforther See.<br />

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