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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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einbezogen wird. In einem etwaigen späteren Deckblattverfahren erfolge, sollte<br />

lediglich auf die Blänke verzichtet werden, aber keine Beteiligung des Einwenders<br />

mehr.<br />

Die Berechnung der ggf. fällig werdenden Abwertungsentschädigung (Differenz<br />

zwischen Verkehrswert bei heutiger Grundstücksnutzung und künftigem<br />

Verkehrswert mit den Nutzungseinschränkungen) wird dem Einwender erläutert.<br />

• Gestaltung von Hochstaudenflur und Blühstreifen<br />

• Etwaige Schutzzäune<br />

• Positionierung des Blühstreifens<br />

• Unterhaltungsfragen<br />

• Ausgleich von Ertragseinbußen<br />

sind solche der Ausführungsplanung bzw. der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

und daher nicht in diesem Planfeststellungsverfahren zu<br />

regeln.<br />

Im Deckblattverfahren hatte der Einwender darauf hingewiesen, entlang der<br />

Grundstücksgrenze nördlich der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahme<br />

befinde sich ein Eichen- und Buchenbestand in seinem Eigentum. Es müsse<br />

möglich bleiben, Bäume zu fällen und zu zerlegen, auch wenn dies zu einer<br />

Beeinträchtigung der landschaftspflegerischen Maßnahme führe.<br />

Auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger ausgeführt,<br />

Bäume könnten in den Blühstreifen fallen, sollten aber keine Hochstauden<br />

zerstören. Beschädigungen ersetzte der Baulastträger.<br />

Zur Regelung des Sachverhalts wird dem Vorhabenträger folgendes aufgegeben:<br />

1. Sollte der für die Maßnahme M/A 8.901 benötigte Streifen als Ergebnis<br />

der Grunderwerbsverhandlungen in das Eigentum des Vorhabenträgers<br />

übergehen, hat er dem Einwender und seinen Rechtsnachfolgern<br />

die Zugangsmöglichkeit zum Baumbestand rechtlich zu sichern.<br />

2. Verbleibt der benötigte Streifen im Eigentum des Einwenders, hat der<br />

Vorhabenträger die dauerhafte Beschränkung so zu gestalten, dass<br />

Pflege- und Fällarbeiten am Baumbestand für den Einwender möglich<br />

bleiben.<br />

3. In beiden Fällen hat der Vorhabenträger etwa bei Pflege- und Fällarbeiten<br />

auftretende Schäden an der Maßnahme M/A 8.901 im Rahmen<br />

seiner Verpflichtung, die Maßnahme dauerhaft funktionstüchtig zu erhalten,<br />

zu ersetzen.<br />

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