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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Vorhabenträger führt aber zu Recht an, dass im Gebiet keine essenziellen<br />

Habitate in Form von genutzten Höhlenbäumen oder Höhlenbaumzentren be-<br />

ansprucht oder Brutvorkommen gestört werden. Insoweit ist auch das Beschä-<br />

digungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Zur Vermeidung weitergehender Waldverluste während der Bauzeit einerseits<br />

und aufgrund der Verluste von Nahrungshabitaten andererseits sind aber nach<br />

Einschätzung des Vorhabenträgers die weiteren folgenden spezifischen Maß-<br />

nahmen erforderlich: Minimierung der Waldverluste durch Bauabwicklung in re-<br />

levanten Waldbereichen "vor Kopf" und Schutz angrenzender Wälder während<br />

der Bauzeit, 4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse in al-<br />

len Vorkommensbereichen und funktionserhaltende Maßnahmen (Entwicklung<br />

von Wäldern mit kurzfristig zur Nahrungssuche nutzbaren Baumstubben, M/E<br />

1.106, M/A 1.121, 1.304, 1.703, 1.705, 1.901; gesamt ca. 19,6 ha). Diese Maß-<br />

nahmen, die auch im LBP angeführt sind, halte auch ich für erforderlich. Inso-<br />

weit werden diese Maßnahmen mit diesem Planfeststellungsbeschluss festge-<br />

legt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist auch in der Annahme zu folgen, dass<br />

durch die planfestgestellten 4 m hohen Schutzeinrichtungen beidseitig der<br />

Trasse im Bereich relevanter Habitatflächen Kollisionen vermieden werden. Das<br />

Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG greift damit nicht ein. Die<br />

planfestgestellten Maßnahmen zur Minimierung der Waldverluste und durch die<br />

Schaffung von kurzfristig nutzbaren Nahrungshabitaten im Bereich von Wald-<br />

entwicklungsflächen in funktionalem Zusammenhang mit den beanspruchten<br />

Habitatflächen tragen zum Erhalt der Brutvorkommen des Schwarzspechtes im<br />

Gebiet bei, so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht<br />

eintreten.<br />

Sperber:<br />

Der Sperber kommt in NRW flächendeckend vor und ist weder hier noch bun-<br />

desweit gefährdet. Die Art, die als streng geschützt eingestuft wird, weist inner-<br />

halb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen<br />

günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet zur Nahrungssuche im Bereich der Neuen<br />

Hessel vor. In den Wäldern befinden sich dort auch nicht besetzte Horste.<br />

Mögliche relevante bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen<br />

durch das Bauvorhaben bestehen in der Zerschneidung des regelmäßig fre-<br />

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