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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Notwendigkeit der Trasse an dieser Stelle bezweifeln und eine Südvariante for-<br />

dern, wird auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen. Die Überführung der Gemeindestraße ist zur Aufrechterhaltung des<br />

Wegenetzes zwingend erforderlich, da andernfalls auf einer Länge von 1,5 km<br />

zwischen der Pappelstraße und der Tatenhausener Straße keine Querungs-<br />

möglichkeit verbliebe.<br />

Auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind an dieser Stelle nicht ver-<br />

zichtbar, da sie u.a. der Einbindung der Autobahn in die Landschaft dienen.<br />

Derartige Maßnahmen sind zwingender Bestandteil eines der naturschutzrecht-<br />

lichen Eingriffsregelung genügenden Kompensationskonzeptes und sind sinn-<br />

vollerweise trassennah zu erfüllen.<br />

Die Forderung nach aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen. Am<br />

Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten.<br />

Dies gilt im Übrigen auch für die von den Einwendern geltend gemachte künfti-<br />

ge Feinstaubbelastung. Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoff-<br />

gutachten, dessen wesentliche Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer<br />

Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gü-<br />

tersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen Fassung des Gutachtens<br />

in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der<br />

Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht<br />

bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen<br />

die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle ein-<br />

schlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />

Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher auch dies-<br />

bezüglich nicht.<br />

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