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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachplanungs-<br />

recht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon bei<br />

der Durchführung der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interessenge-<br />

rechten Lösung zuzuführen (vgl. OLG Hamm NVwZ 2004, 1148 [1149]; VGH<br />

Mannheim NVwZ-RR 1990, 227; vom 8. 2. 2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 127 ff.<br />

sowie BVerwG NVwZ 1988, 534).“<br />

7.12 Bodenschutz<br />

Das Vorhaben ist mit Eingriffen in das Schutzgut Boden in Form von Schad-<br />

stoffeinträgen und insbesondere Bodenverbrauch in Form von überbauten bzw.<br />

versiegelten und veränderten Bodenstrukturen verbunden. Ihm entgegenste-<br />

hende schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG, d.<br />

h. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, er-<br />

hebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die<br />

Allgemeinheit herbeizuführen, sind jedoch nicht zu erwarten. Soweit sich Be-<br />

einträchtigungen des öffentlichen Belangs Bodenschutz ergeben, sind sie un-<br />

vermeidbar, treten in der Gesamtabwägung hinter die anderen Belange, insbe-<br />

sondere hinter das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens,<br />

zurück und sind hinzunehmen. Insoweit wird der Nutzungsfunktion „Verkehr“<br />

des Bodens (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBSchG) der Vorrang eingeräumt.<br />

Weder während der sich nicht nur auf die eigentliche Straßentrasse, sondern<br />

auch auf die temporären Baufelder und Arbeitsstreifen erstreckende Bauphase<br />

noch als Folge der hohen Verkehrsbelastung im späteren Betrieb mit täglich<br />

bis zu 41.500 Kfz sind Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden vollständig<br />

auszuschließen. Im Rahmen des Straßenbaus werden neue Schadstoffeinträ-<br />

ge in den Boden bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und Einhaltung der<br />

Schutzvorkehrungen jedoch soweit wie möglich vermieden und damit auf das<br />

unabwendbare Minimum begrenzt. Die überwiegende Führung der Autobahn-<br />

trasse in leichter Dammlage <strong>–</strong> Einschnittslagen ergeben sich nur in geringem<br />

Umfang <strong>–</strong> reduziert zudem mit den baubedingten Eingriffstiefen, d. h. entspre-<br />

chend geringen Eingriffen in die Bodendeckschichten, auch die Risiken eines<br />

etwaigen baubedingten Schadstoffeintrags.<br />

Nicht vermeidbar sind auch betriebs- bzw. verkehrsbedingte Schadstoffbelas-<br />

tungen von Böden neben den Fahrbahnen z. B. durch Schwermetalle. Ange-<br />

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