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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwendung wird zurückgewiesen. Nach den Bestimmungen des VwVfG<br />

sind die Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den<br />

von der Planung betroffenen Gemeinden einen Monat lang zur Einsichtnahme<br />

auszulegen. Insofern entspricht der Auslegungszeitraum vom 19.11.2007 bis<br />

18.12.2007 exakt diesen Anforderungen. Über die gesetzlichen Bestimmungen<br />

hinaus haben Mitarbeiter des Vorhabenträgers während des Auslegungszeitraums<br />

an bestimmten, in der ortsüblichen Bekanntmachung angeführten Tagen<br />

beratend zur Verfügung gestanden.<br />

Im Übrigen macht die Einwenderin geltend, das Schadstoffgutachten habe<br />

nicht ausgelegen.<br />

Diese Einwendung wird zurückgewiesen. Das Schadstoffgutachten war als<br />

Planunterlage Nummer 14 Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.<br />

Lärm<br />

Die Einwenderin fordert eine lärmtechnische Berechnung für Ihr Wohngebäude<br />

sowie deutlich verbesserte Lärmschutzmaßnahmen. Die vom Vorhabenträger<br />

einer Beurteilung zugrunde gelegten Immissionswerte stellten keine gesundheitlich<br />

unbedenklichen Werte dar.<br />

Die Forderungen werden zurückgewiesen.<br />

Richtig ist, dass am nächstgelegenen Nachbarhaus der Einwenderin eine<br />

lärmtechnische Berechnung durchgeführt wurde (Berechnungspunkt 96 der<br />

lärmtechnischen Berechnung) mit dem Ergebnis, dass im Obergeschoss der<br />

der Autobahn zugewandten Gebäudeseite der Nachtgrenzwert um 1 dB(A)<br />

überschritten wurde. Das Wohngebäude der Einwenderin steht jedoch in einem<br />

etwa 280 m größeren Abstand zur A 33. Auch ohne Berechnung erschließt<br />

sich daraus, dass allein durch diesen Abstand die Grenzwerte am<br />

Gebäude der Einwenderin eingehalten werden können.<br />

Eine Berechnung, die der Vorhabenträger aufgrund der Einwendung durchgeführt<br />

und in seiner Gegenäußerung dargestellt hat, bestätigt dieses Ergebnis.<br />

Die Einwenderin kann auch nicht damit gehört werden, die der Beurteilung<br />

zugrunde gelegten Grenzwerte der 16. BImSchV stellten keine gesundheitlich<br />

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