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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Flächen zu und verweist auf die zu führenden Entschädigungs- bzw. Kaufverhandlungen.<br />

Wegen der sich ergebenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

seiner Flurstücke 25, 45 und 112 in der Flur 3 der Gemarkung<br />

Hesseln durch Flächenverkleinerung und Verschattungen ist der Einwender<br />

mit den vorgesehenen Grabenbepflanzungen und Gewässerrandstreifen von<br />

10 bis 20 m Breite an der Neuen Hessel nicht einverstanden. Außerdem seien<br />

dort Drainagen mit 7 bis 8 Einläufen in die Neue Hessel vorhanden, die durch<br />

die vorgesehenen Bepflanzungen (Einwurzelungen etc.) nicht beschädigt werden<br />

dürften.<br />

Der Vorhabensträger sieht wegen der Bedeutung der Neuen Hessel als Verbundachse<br />

zwischen Ostmünsterland und Teutoburger Wald und deren Einbindung<br />

in das Konzept des landschaftspflegerischen Begleitplans keine Möglichkeit,<br />

auf die vorgesehene Maßnahme zu verzichten. Die Pflanzungen bestünden<br />

jedoch vorwiegend aus Weiden, die wenig Schatten würfen, und würden<br />

auch nur als lockere Bepflanzungen mit Lücken und wechselseitig jeweils<br />

nur auf einer Uferseite erfolgen. Welche Uferseite dies jeweils sei, sei nicht<br />

festgelegt und daher noch wählbar.<br />

Es wird zugesagt, mit dem Einwender vorher abzustimmen, welche Uferseite<br />

jeweils die Bepflanzungen erhalten sollen.<br />

Der Einwender erklärt sich vor diesem Hintergrund mit der Maßnahme einverstanden,<br />

wenn er die Pflege der Randstreifen und Bepflanzungen nicht selbst<br />

gewährleisten muss, die Randstreifen dort, wo eine Beweidung durch Kühe<br />

erfolgt, durch Zäune abgetrennt werden und die Funktion der Drainagen dauerhaft<br />

gewährleistet wird. Dazu schlägt er vor, die Drainagen vor den Gehölzen<br />

durch einen Sammler abzufangen und so die Zahl der Einläufe deutlich zu<br />

reduzieren. Unterlagen über die Lage der Drainagen wird der Einwender dem<br />

Vorhabensträger zuleiten.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, Gehölze nur dort zu pflanzen, wo Einwurzelungen<br />

in die Drainagen auszuschließen sind, ggf. auch den vorgeschlagenen<br />

Sammler zu bauen. In jedem Fall werde er die Funktion der Drainagen sicherstellen.<br />

Zur Pflege der Gehölze und Randstreifen stellt der Vorhabensträger klar, dass<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.712 handelt<br />

es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />

dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt<br />

Bedeutung <strong>–</strong> wie vom Vorhabenträger im Erörterungstermin ausgeführt <strong>–</strong> als<br />

Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und in der<br />

Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Östlich der Ortschaft Hesseln<br />

jedoch fehlt entlang des Bachlaufs jedwede Vegetation, so dass die vorgesehene<br />

Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich, da eine<br />

andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />

getroffen, die Flurstücke bleiben in nutzbarer Größe erhalten.<br />

Zudem hat der Vorhabenträger zugesagt, die Belange des Einwenders weitgehend<br />

zu berücksichtigen und Details der landschaftspflegerischen Maßnahme<br />

mit ihm abzustimmen. Die Frage des Erwerbs oder der dauerhaften Beschränkung<br />

der benötigten Flächen ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu entscheiden.<br />

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