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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sagt zu, die Notwendigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahmen an genau<br />

dieser Stelle von der Höheren Landschaftsbehörde überprüfen zu lassen.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Brunnen des Einwenders liegt ca. 300 m von der Trasse entfernt. Der Vorhabensträger<br />

sieht daher nicht die Gefahr der Verunreinigung. Zudem werde<br />

nicht in Grundwasserströme eingegriffen, weshalb auch insoweit keine Veränderungen<br />

an der Brunnenanlage zu befürchten seien. Ein Beweissicherungsverfahren<br />

sagt der Vorhabensträger vor diesem Hintergrund nicht zu.<br />

Entwässerung<br />

Der Einwender stellt dar, der Entwässerungsgraben entlang der Casumer Straße<br />

verlaufe von dort durch sein Flurstück 88 auf seine Hofstelle zu und unterquere<br />

da den Privatweg. Hier komme es bei starken Regenfällen schon jetzt zu<br />

Problemen.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, er werde diesen Graben nur insoweit verändern,<br />

als er unter der A 33 hindurchgeführt werden und dabei ausreichend Gefälle<br />

haben müsse. Insbesondere aber werde in diesen Graben keinerlei Straßenabwasser<br />

zusätzlich eingeleitet. Dieses gehe zum Regenrückhaltebecken<br />

an der Hesselteicher Straße.<br />

Grünbrücke ausgehend zu den neu hergestellten Habitaten am Illenbruch.<br />

Auch dem Kiebitz - der im Jahr 2004 noch an der Casumer Str. mit einem Brutpaar<br />

angetroffen werden konnte, mittlerweile aber offenbar sein Brutrevier weiter<br />

nach Osten verlegt hat - kann mit der vorgesehenen ökologischen Aufwertung<br />

und dabei insbesondere auch mit der Anlage einer Blänke eine Optimierung<br />

des ehemaligen Reviers und damit die Möglichkeit einer Wiederbesetzung<br />

des Raums an der Casumer Str. angeboten werden.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

des Einwenders wird angesichts der Entfernung von der Trasse der A 33 und<br />

mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, über die zur Querung der A 33-Trasse<br />

notwendige Anpassung des Grabens hinaus tätig zu werden besteht nicht, die<br />

Forderung des Einwenders wird zurückgewiesen.<br />

Diesem Graben wird keinerlei zusätzliches Wasser von der Autobahn zugeführt;<br />

aber auch im Übrigen bleiben die vorhandenen Abflussverhältnisse<br />

grundsätzlich unverändert erhalten. Soweit der Einwender diesbezüglich in<br />

seiner schriftlichen Einwendung anführt, auf den benannten Graben würden<br />

nunmehr die Abflussmengen zweier vor der A 33 zusammengeführter Bäche<br />

gebündelt, entsteht auch hieraus keine neue Situation.<br />

Zur Begründung wird auf BV-Nr. 452 verwiesen. Die bei Bau-km 6+100, 6+190<br />

und 6+285 von der A 33 abgebundenen Gräben, die in einem neuen straßenparallelen<br />

Gewässer zusammengefasst und letztlich dem hier in Rede stehenden<br />

Graben an der Casumer Straße zugeführt werden, laufen auch heute<br />

schon letztlich zusammen und münden im Bereich des auf Flurstück 88 vorhandenen<br />

Wäldchens in den Graben, der von der Casumer Straße an der Hofstelle<br />

des Einwenders vorbei zum Illenbruch führt.<br />

Auch unter Berücksichtigung geänderter Verläufe aller dieser Gräben tritt also<br />

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