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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gung selbst errichten. Separat entschädigt werde auch die Einschränkung der<br />

Nutzbarkeit der Grundstücksrestfläche. Der Vorhabensträger wird sich jedoch<br />

bemühen, Nutzungseinschränkungen durch geeignete Maßnahmen möglichst<br />

gering zu halten.<br />

Grundstückszufahrt<br />

Die Grundstückszuwegung muss wegen der durch die Rampe zum Brückenbauwerk<br />

entstehenden veränderten Höhenlage neu angelegt und verlängert<br />

werden. Die neue Zufahrt führt über das Nachbargrundstück. Auf Rückfrage<br />

des Vorhabensträgers erklärt der Einwender, ein grundbuchlich abgesichertes<br />

Wegerecht sowie eine finanzielle Ablösung für die zukünftige Unterhaltung<br />

dieses Weges reichten ihm aus. Er sei insoweit an der einfachsten Lösung<br />

interessiert und der Nachbar brauche diese Zuwegung selbst nicht, so dass<br />

dieser bei der Unterhaltung des Weges ohnehin außen vor sei.<br />

Beweissicherungen am Gebäude und für die Hausbrunnenanlage<br />

Der Einwender befürchtet durch den Bau der A 33 aufgrund der Nähe zur<br />

Trasse (ca. 50 m) Beeinträchtigungen seines Hauses durch Erschütterungen<br />

sowie Beeinträchtigungen der Hausbrunnenanlage durch Verunreinigungen<br />

oder ein Trockenfallen des Brunnens. Das Brunnenwasser weise mit Ausnahme<br />

einer Nitratbelastung, für die eine Wasseraufbereitung vorhanden sei, eine<br />

gute Qualität auf, die er gefährdet sieht.<br />

Der Vorhabensträger sagt entsprechende Beweissicherungsverfahren zu und<br />

erläutert deren Ablauf (Aufnahme des Gebäudes vor Aufnahme der Bauarbeiten,<br />

regelmäßige Beprobung des Hausbrunnens und Wasserstandsmessungen<br />

im Hausbrunnen über einen Zeitraum von 4 Jahren ab Aufnahme der Arbeiten).<br />

Auf den Hinweis des Einwenders, dass der Brunnen unterhalb seiner Terrasse<br />

liege und der Voreigentümer ihm beim Kauf des Hauses die genaue Lage des<br />

Brunnens leider nicht genau habe bezeichnen können, erläutert der Vorhabensträger,<br />

dass die Beprobung auch aus dem Wasserhahn erfolgen könne.<br />

Dafür sei die Freilegung der Terrasse nicht erforderlich. Allerdings müsse dann<br />

auf Wasserstandsmessungen verzichtet werden. Sollten sie nicht erfolgen<br />

können, falle die Beweislast bei einer späteren Beeinträchtigung des Wasserstands<br />

angesichts auch denkbarer anderer Ursachen allerdings dem Einwen-<br />

Die Regelung des Bauwerksverzeichnisses wurde mit Deckblatt I geändert und<br />

die Unterhaltungslast <strong>–</strong> entsprechend der Absprache im Erörterungstermin <strong>–</strong><br />

allein dem Einwender als einzigem Anlieger des Weges auferlegt (vgl. BV-Nr.<br />

475a, Spalte 6).<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage<br />

der Dauer einer Beprobung des Hausbrunnens wird auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

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