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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die rückwärtige Zufahrt zur Restfläche des Flurstücks fordert der Einwender<br />

ohne scharfe Kurven in möglichst gerader Form und 6 m Breite anzulegen, um<br />

die Zufahrt nicht zuletzt angesichts seiner Überlegungen bezüglich der künftigen<br />

Nutzung des Grundstücks auch für entsprechende Gerätschaften zu ermöglichen.<br />

Auch dies wird ihm zugesichert. Der Vorhabensträger weist jedoch<br />

darauf hin, dass wegen des Höhenunterschiedes von ca. 1,8 m eine kleine<br />

Rampe erforderlich ist.<br />

Der Einwender wird die Rahmenbedingungen für die Zufahrt angesichts des<br />

Höhenunterschiedes nochmals überdenken.<br />

Als Pachtfläche nutzt der Einwender einen Teil des ebenfalls betroffenen,<br />

nördlich an sein Flurstück angrenzenden Grundstücks, das einer Abfallverwertungsfirma<br />

gehöre. Auf die Frage nach der künftigen Zufahrtsmöglichkeit für<br />

diese Grundstücksteilfläche erklärt der Vorhabensträger, dass ihm die Notwendigkeit<br />

einer separaten Zufahrt für diese Fläche bisher nicht bekannt gewesen<br />

sei. Vorgesehen wäre bisher eine solche nur für den im vorderen<br />

Grundstücksteil ansässigen Betrieb.<br />

Da der Einwender die Betriebszufahrt nicht mitnutzen kann, wird der Vorhabensträger<br />

in Abhängigkeit von den noch ausstehenden Gesprächen mit dem<br />

Eigentümer eine Umplanung vornehmen. Wegen der Höhendifferenz, die sich<br />

durch die Rampe für das dortige Brückenbauwerk ergebe, müsse ggf. die<br />

Steigung der Rampe leicht erhöht werden, was allerdings möglich sei.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde regt eine Zusammenlegung mit anderen<br />

Grundstücken im Rahmen der geplanten Flurbereinigung an. Der Grundstückszuschnitt<br />

sei dort ohnehin änderungsbedürftig.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Zufahrt in der Darstellung des Lageplanes zum Bauwerksverzeichnis<br />

<strong>–</strong> Unterlage 5.1, Blatt 4 <strong>–</strong> geändert. Wie bisher ist eine gemeinsame<br />

Zufahrt zum Flurstück des Einwenders und zum Nachbarflurstück<br />

486 vorgesehen, jedoch hat nunmehr allein der auf dem Flurstück des Einwenders<br />

gelegene Teil eine Breite von 6,00 m. Den Belangen des Einwenders<br />

ist damit entsprochen.<br />

Das Bauwerksverzeichnis (dort Nr. 200) wurde an diese Änderung nicht angepasst.<br />

Der Vorhabenträger hat gleichwohl entsprechend dem Lageplan zum<br />

Bauwerksverzeichnis zu verfahren.<br />

Mit Deckblatt I wurde das Überführungsbauwerk nach Westen verschoben mit<br />

der Folge, dass der alte Straßenverlauf als Erschließungsweg auch für den<br />

vom Einwender genutzten Teil des Flurstücks 169 genutzt werden kann. Eine<br />

Zufahrt von diesem Weg auf das Flurstück ist ebenfalls vorgesehen (neue BV-<br />

Nr. 636). Die vom Einwender im Deckblattverfahren geforderte Breite der Zufahrt<br />

von 8,00 m hat der Vorhabenträger auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde<br />

zugesagt. Er ist über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden.<br />

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