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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Hier wirkten die aktiven Schutzmaßnahmen (die im Übrigen dauerhaft erhalten<br />

blieben), der Abstand des Gebäudes und die Geländeneigung zum Gebäude<br />

hin positiv zusammen. Bei dieser Haltung bleibt der Vorhabensträger auch nach<br />

Einlassung des Verhandlungsleiters, ob eine Überprüfung auf die Möglichkeiten<br />

passiven Lärmschutzes mit Blick auf die lediglich geringfügige Unterschreitung<br />

der Grenzwerte in Betracht komme.<br />

Ebenfalls lehnt der Vorhabensträger Messungen nach Inbetriebnahme der Autobahn<br />

ab. Reflexionen seien in die Berechnungen eingegangen. Die Einstufung<br />

des Gebietes als Mischgebiet mit den daraus folgenden Immissionsgrenzwerten<br />

sei von kommunaler Seite vorgegeben.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Planfeststellungsbehörde das<br />

Gutachten des Vorhabensträgers zur Überprüfung an das Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) gegeben habe. Im Übrigen habe das<br />

Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Berechnungsverfahrens PRO-<br />

KAS-V in jüngerer Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt.<br />

#<br />

Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />

weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

steht, ist die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass<br />

sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen Mitteln Vollschutz<br />

durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

entfällt damit.<br />

Zur Frage von Messungen anstelle von Lärmberechnungen und in dem Zusammenhang<br />

der Anwendung von Mittelungspegeln, der Berücksichtigung von<br />

Reflexionen und der Einstufung als Mischgebiet wird auf die gesamten Ausführungen<br />

in Kapitel B 7.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

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