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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.96<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Die Einwenderin wird durch ihren Sohn vertreten. Eine Vollmacht der Mutter<br />

wird überreicht.<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderin ist das rd. 3.400 m² große, als Grünland<br />

(Wiese/Weide) genutzte Flurstück 234 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

betroffen, aus dem zur westlichen Grundstücksgrenze hin eine<br />

Teilfläche von 1.300 m² für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen<br />

und in ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden soll. Vorgesehen ist<br />

die Anlage eines Gehölzstreifens.<br />

Die Einwenderin hält die Kompensationsmaßnahmen für übertrieben und ist<br />

nicht bereit, eine Beschränkung der Nutzung ihres Grundstücks zu akzeptieren.<br />

Ihr Sohn erklärt, die zur Aufforstung vorgesehene Fläche läge nicht am<br />

Rande der genutzten Grünlandfläche, sondern in deren Mitte. Die Grundstücksgrenze<br />

entspräche nicht der Nutzungsgrenze. Es erfolge eine Abtrennung<br />

der Restfläche mit der Folge, dass diese für die Einwenderin nicht mehr<br />

nutzbar sei, zumal die übrigen landwirtschaftlichen Flächen der Einwenderin<br />

verstreut an anderen Stellen lägen. Auch sei der Sinn des Gehölzstreifens an<br />

dieser Stelle fraglich, weil die Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufforstung<br />

der südlich angrenzenden Nachbarfläche stehe, dort aber wohl keine<br />

Aufforstung umsetzbar sei. Der Nachbar betreibe dort eine Verrieselung. Insoweit<br />

müsse die Maßnahme seiner Auffassung nach ohnehin an den Wiesenrand<br />

verschoben oder hier aufgegeben werden.<br />

Der Vorhabensträger erklärt, dass die Maßnahme in Abstimmung mit dem<br />

Gutachter nochmals überprüft werde. Sollte es bei der Maßnahme bleiben,<br />

kämen alternativ eine Beschränkung der Nutzung der betroffenen Fläche<br />

durch Eintragung im Grundbuch als auch ein Ankauf dieser Teilfläche oder<br />

auch des Gesamtgrundstücks durch ihn in Frage.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 234, dass mittlerweile<br />

auf den Sohn der Einwenderin übergegangen ist, auf 440 m 2 verringert.<br />

Vorgesehen ist, einen Feldgehölzstreifen anzulegen, der auch der großräumigen<br />

Vernetzung von Fledermaushabitaten zwischen Ostmünsterland und Osning<br />

dienen soll.<br />

Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />

Einwender für den vorgesehenen Zweck unumgänglich, die Einwendung wird<br />

zurückgewiesen. Insbesondere ist insoweit die Funktion der landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen für die Biotopvernetzung anzusprechen. Die A 33 führt zu<br />

einer Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es<br />

ist daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst<br />

auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />

auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf<br />

den Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung<br />

zwischen dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33<br />

über die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher.<br />

Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />

verwiesen.<br />

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