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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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In den von der Trasse betroffenen Waldflächen wurden zahlreiche (Specht-<br />

)Höhlen mit potenzieller Eignung als Fledermausquartier lokalisiert. Die forstlich<br />

gering bewirtschafteten Mischwälder beherbergen zudem weitere Quartieran-<br />

gebote in Form von Spalten und Rindenabrissen. Die Gutachter kommen hier<br />

selbst zu der Einschätzung, dass Teile dieser potenziellen Quartiere anlagen-<br />

bedingt verloren gehen.<br />

Ferner gehen Habitate für Fledermäuse bau- und anlagenbedingt auf insgesamt<br />

rd. 9,3 ha verloren. Der Verlust von Habitatflächen erfolgt im Wesentlichen<br />

durch die Straßenbauwerke selbst sowie als Folge von Gehölzrodungen zu-<br />

gunsten von Lärmschutzwällen oder aus Verkehrssicherungsgründen im Sicht-<br />

feld der Anschlussstellen. Infolge der mehrfachen Zerschneidungen durch die A<br />

33, den Anschluss an die Theenhausener Straße (L 782) und die Alleestraße<br />

entstehen nach den fachlichen Ermittlungen des Vorhabenträgers infolge des<br />

Barriereeffektes der Verkehrswege darüber hinaus isolierte Restflächen in einer<br />

Größenordnung von 2,5 ha. Die verbleibenden Waldinseln stehen den Fleder-<br />

mäusen innerhalb ihres Aktionsraumes nicht mehr zur Jagd zur Verfügung.<br />

Der Vorhabenträger kann auch Kollisionsrisiken nicht ausschließen. Die Trasse<br />

verläuft im „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ überwiegend als Damm<br />

mit einer durchschnittlichen Höhe von 1-2 m über dem Gelände. Soweit Funkti-<br />

onsbeziehungen zwischen den beiderseits der Trasse verbleibenden Waldbe-<br />

ständen bestehen bleiben (weil die Tiere die Trasse direkt queren), sind nach<br />

Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers auf der gesamten Länge poten-<br />

ziell Kollisionsrisiken anzunehmen.<br />

Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG greifen nach hiesiger Einschätzung<br />

jedoch nicht ein.<br />

Eine Beeinträchtigung durch Individuenverlust im Zuge der Bautätigkeit wird<br />

durch die planfestgestellte Vorgabe eines engen Zeitfensters für Baumfällarbei-<br />

ten im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober / Anfang Novem-<br />

ber bzw. eine entsprechende bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kom-<br />

mender Waldbestände (s. Nebenbestimmungen A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7)<br />

vermieden.<br />

Ferner werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss parallel zur Autobahn Irri-<br />

tationsschutzwände mit einer Höhe von 4 m über der Fahrbahn, auf der dem<br />

Wald zugewandten (Ost-) Seite sowie auf der Südseite (zur K 25 hin) zwischen<br />

dem Überführungsbauwerk der K 25 (BW 14) und dem Anschluss an die L 782<br />

festgestellt. Damit kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG nicht eingreifen.<br />

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