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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auch von der Möglichkeit, im Verordnungswege Näheres wie z. B. methodische<br />

Standards zur Kompensation festzulegen, hat der Bund (vgl. Ermächtigungs-<br />

grundlage des Abs. 7 des § 15 BNatSchG) bisher keinen Gebrauch gemacht.<br />

Bis zum Erlass einer etwaigen solchen Verordnung wird dort bezüglich weiter-<br />

gehender Regelungen vielmehr ausdrücklich auf das jeweilige Landesrecht<br />

verwiesen.<br />

Die Zielvorgabe des 1 : 1 Ausgleichs als Regelfall ist daher Bestandteil dessen,<br />

was weiterhin vom Landesgesetzgeber ausfüllbar ist. Sie ist auch in der noch-<br />

mals novellierten und am 31.03.2010 in Kraft getretenen aktuellen Fassung des<br />

LG NRW (der sog. kleinen LG-Novelle des Gesetzes zur Änderung des Land-<br />

schaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landewassergesetzes und<br />

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in NRW vom 16.03.2010,<br />

GV. NRW S. 185), und zwar nunmehr im Abs. 1 S. 2 und 3 des speziell zu § 15<br />

BNatSchG erlassenen § 4 a, enthalten. Sie hat daher auch als Grundlage für<br />

ELES <strong>–</strong> die dortigen Regelungen sind weder aufgehoben noch abgeändert wor-<br />

den <strong>–</strong> weiterhin Gültigkeit.<br />

Mit den Deckblättern I und II hat sich <strong>–</strong> im Wesentlichen aufgrund der Umstel-<br />

lung auf das ELES eingeführte neue Gutachermodell <strong>–</strong> das Flächenvolumen für<br />

die Gesamtkompensation der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen um rd. 84 ha<br />

auf rd. 162,3 ha reduziert.<br />

Rechtlich relevante Fehler bezüglich der unter Berücksichtigung dieser Erlass-<br />

regelungen im LBP vorgenommenen Eingriffsbewertungen sowie der entwickel-<br />

ten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich nicht. Die vorgenommenen Quan-<br />

tifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind natur-<br />

schutzrechtlich vertretbar und das Bewertungsverfahren entspricht den gesetz-<br />

lichen Anforderungen. Im Ergebnis sind alle relevanten Beeinträchtigungen wie<br />

der Flächenverbrauch, Eingriffe in die Biotoptypen und -strukturen, Eingriffe in<br />

das Landschaftsbild, Eingriffe in Gehölzbestände, Stör- und sonstige Auswir-<br />

kungen auf die Fauna sowie die sonstigen Eingriffe in die Schutzgüter (Boden,<br />

Wasser, Klima, Luft etc.) ermittelt worden. Sie sind in methodisch nicht zu be-<br />

anstandender Art und Weise in die Bewertung der Einwirkungsintensitäten ein-<br />

geflossen und wurden bei der die Deckblätter I und II einschließenden Entwick-<br />

lung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausreichend berücksichtigt. Diese<br />

Einschätzung wird auch von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />

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