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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seite 2). Im Fazit kommt das LANUV zu dem Ergebnis: „Wesentlich<br />

neue Erkenntnisse steuert das BUND-Gutachten nicht bei. Dies vor allem, da<br />

methodisch mit einem Minimalansatz gearbeitet wurde. Die Ergebnisse des me-<br />

thodisch aufwändigeren FÖA-Gutachtens sind aus der Sicht der LANUV eine<br />

gute Grundlage für die abgeleiteten Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse.<br />

Ein Bedarf für weitere Kartierungen oder die grundsätzliche Überarbeitung der<br />

bislang geplanten Schutzmaßnahmen und Querungsbauwerke ist aus dem<br />

BUND-Gutachten nicht abzuleiten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium<br />

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seite 9). Diese fachliche Einschätzung der LANUV wird von der<br />

Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vollauf geteilt.<br />

Nach alledem ist die Bestandsaufnahme des Vorhabenträgers durch das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung zu den einzelnen Fledermausarten weder hinsichtlich<br />

ihrer Methodik noch in ihrem Umfang fachlich zu beanstanden.<br />

Bereits in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren vor dem Bundes-<br />

verwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6 hat das Büro FÖA Landschaftspla-<br />

nung (Gutachter Dr. Lüttmann) zur Frage seines methodischen Vorgehens dar-<br />

auf hingewiesen, dass es derzeit keinen allgemeingültigen Standard für sämtli-<br />

che Anlässe und Gegebenheiten gebe. Vielmehr sei eine von ihm selbst geleite-<br />

te Arbeitsgruppe im Rahmen eines Forschungsauftrags des Bundesministeri-<br />

ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) damit befasst, einen fach-<br />

lichen Konsens hierüber herbeizuführen. Diverse, teilweise lediglich als Entwurf<br />

vorliegende Papiere interessierter (Arbeits-)Gruppen könnten lediglich als Bei-<br />

träge auf diesem Wege angesehen werden. Nach den Ausführungen des Bun-<br />

desverwaltungsgerichts entspricht dies dem Kenntnisstand des Senats aus an-<br />

deren Planfeststellungsverfahren und ist ein Grund dafür, dass den Planfeststel-<br />

lungsbehörden hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen die darge-<br />

stellte Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009,<br />

9 A 64.07, juris Rn. 42).<br />

Auch im Weiteren ist hier auf das genannte Gerichtsverfahren vor dem Bundes-<br />

verwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6 abzustellen, da für den hier planfest-<br />

gestellten A 33-Abschnitt 7.1 der Gutachter Dr. Lüttmann von FÖA bei der Fle-<br />

dermausuntersuchung dem Grunde nach denselben Methodenmix angewandt<br />

hat. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Wie der Gutachter<br />

Dr. L. in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Kritik der klägerischen<br />

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