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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die südlich an das Flurstück 196 angrenzenden Nachbargrundstücke sollen<br />

aufgeforstet werden. Der Vorhabensträger führt dazu aus, dass die Bepflanzung<br />

mit Gehölzen nicht bis an die Grundstücksgrenze heranreiche. Ein Randstreifen<br />

von 3 m bliebe frei, auf den folgenden 5 m erfolge lediglich eine Bepflanzung<br />

mit Sträuchern und erst ab 8 m komme dann die eigentliche Gehölzbepflanzung.<br />

Zur im Westen anschließenden Bebauung werde eine<br />

Saumzone von 20 m Breite entstehen. Schattenwurf auf den Ackerflächen des<br />

Einwenders könne gleichwohl nicht ganz ausgeschlossen werden. Entsprechende<br />

Beeinträchtigungen würden entschädigt.<br />

Die Frage des Einwenders, ob in der Nachbarschaft zu seinem Eigentum im<br />

Bereich Stockkämpen zwischen den Ackerflächen südlich seines Hauses und<br />

den angrenzenden Waldflächen ebenfalls Aufforstungen geplant seien, verneint<br />

der Vorhabensträger. Die dortigen Flächen seien nicht Bestandteil des<br />

Ausgleichskonzeptes.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die auf dem Nachbargrundstück ursprünglich vorgesehene Maßnahme M/E<br />

1.121 wurde mit Deckblatt II verschoben. Die Einwendung ist daher insoweit<br />

erledigt.<br />

Hieran hat sich auch mit den auf die Erörterung folgenden Deckblättern nichts<br />

geändert.<br />

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