07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ter Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesund-<br />

heit, nicht in Rede stand“ (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009, 4 B 61/08, ju-<br />

ris Rn. 53).<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, wird durch die planfestgestellten Kompensati-<br />

onsmaßnahmen zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszu-<br />

stands der hier in der Ausnahmeentscheidung angeführten Arten verhindert und<br />

die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert, so<br />

dass auch bei einem unterstellt ungünstigen Erhaltungszustands dieser Arten<br />

ausnahmsweise von dem artenschutzrechtlichen Verboten abgewichen werden.<br />

Überdies bestehen hier außergewöhnliche Umstände, die eine Verwirklichung<br />

des Vorhabens erfordern. Dies begründet sich insbesondere aus dem Umstand,<br />

dass erst mit dem jetzt planfestgestellten, letzten A 33-Abschnitt 7.1 der A 33-<br />

Lückenschluss seine Verwirklichung findet.<br />

6.4 FFH-Gebietsschutz<br />

Das Straßenbauvorhaben steht auch mit den Vorschriften im Einklang, die dem<br />

Schutz von FFH-Gebieten dienen. Insgesamt sind die, trotz der mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss festgelegten vorgesehenen Schadensbegren-<br />

zungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes "Ta-<br />

tenhauser Wald bei Halle" durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 als<br />

nicht erheblich zu werten.<br />

Insoweit bedarf es dem Grunde nach keiner Abweichungsprüfung gem. § 34<br />

Abs. 3, Abs. 4 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss erfolgt insoweit nur vorsorglich im Wege einer „Worst-Case-<br />

Betrachtung“ eine solche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3, Abs. 4<br />

BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (vgl. Kapitel B 6.4.5 dieses Beschlusses).<br />

6.4.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung<br />

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder<br />

Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem<br />

Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder<br />

im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das<br />

Gebiet erheblich zu beeinträchtigen („FFH-Verträglichkeitsprüfung“). Dieser<br />

401

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!