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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Folgende weitere Details werden erörtert:<br />

Ersatzland<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, eine Entscheidung über Ersatzland könne im<br />

Planfeststellungsverfahren nicht getroffen werden. Insofern biete hier die Flurbereinigung<br />

weitere Möglichkeiten. Er ergänzt, mit dem Zeitpunkt der Einleitung<br />

dieses Verfahrens <strong>–</strong> der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert die<br />

weiteren Schritte in ihrer zeitlichen Abfolge <strong>–</strong> gehe die Zuständigkeit für den<br />

Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde über.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte verweist auf das Existenzgutachten, wonach<br />

den Einwendern, sofern Ersatzflächen zur Verfügung stünden, diese zugeteilt<br />

werden sollten.<br />

Zufahrten zu den Pachtflächen an der Kreisstraße und zum Flurstück 707<br />

Der Vorhabensträger erläutert anhand der Pläne, dass Zufahrten von der Kreisstraße<br />

zu den angrenzenden Flurstücken in ausreichender Zahl und Lage vorgesehen<br />

werden.<br />

Das Flurstück 707 könne von der Pappelstraße über die neue Wegeverbindung<br />

bis zum Haus Pappelstraße 5 erreicht werden. Dem stimmen die Einwender<br />

grundsätzlich zu. Sie bestehen jedoch darauf, dass dieser Weg <strong>–</strong> wenn Ihnen<br />

schon künftig die Unterhaltung obliege <strong>–</strong> bituminös befestigt werde. Dies sagt<br />

der Vorhabensträger in einer Breite von 3,00 m zu.<br />

Viehtrift<br />

Die Einwender hatten eine Viehtrift etwa bei Bau-km 45+600 gefordert, halten<br />

diese Forderung nach Abschaffung ihres Viehbestandes aber für erledigt. Dem<br />

Im Ergebnis ist die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender unumgänglich.<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Für den landwirtschaftlichen Betrieb der Einwender wurden die Auswirkungen<br />

des Bauvorhabens in einem Existenzgutachten untersucht. Eine straßenbaubedingte<br />

Existenzgefährdung ist nach den Ergebnissen des Gutachtens nicht zu<br />

erkennen, da die errechenbare Minderung des Betriebseinkommens sich als<br />

nicht derart gravierend erweist.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser gutachterlichen Einschätzung. Ansatzpunkte,<br />

die Richtigkeit der Ermittlungen in Frage zu stellen, ergeben sich<br />

nicht.<br />

Da somit die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Alle Flurstücke bleiben von der Kreisstraße aus erschlossen.<br />

Die bituminöse Befestigung des Weges ist <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> Bestandteil des<br />

Deckblattes I. Der Einwendung wurde insofern entsprochen.<br />

Die Forderung nach einer Viehtrift an der benannten Stelle wird zurückgewiesen.<br />

Angesichts der aufgezeigten technischen Schwierigkeiten steht der Auf-<br />

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