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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />

vernünftigerweise geboten ist. Diesbezüglich wird auf die gesamten Ausführun-<br />

gen in diesem Planfeststellungsbeschluss verwiesen.<br />

Zu der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für die Straßenbau-<br />

maßnahme ist ferner grundsätzlich Folgendes zu berücksichtigen:<br />

Der Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulässigkeit des Vorhabens im Er-<br />

gebnis unabhängig von der dinglichen und schuldrechtlichen Rechtslage der<br />

Grundstücke, die für die Realisierung des Vorhabens <strong>–</strong> vorübergehend oder<br />

dauerhaft <strong>–</strong> in Anspruch genommen werden müssen. Ein Planfeststellungsbe-<br />

schluss entfaltet aber enteignungsrechtliche Vorwirkung, d.h. die Planfeststel-<br />

lung schafft die Grundlage für eine mögliche Enteignung (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 09.06.2010, 9 A 25/09, juris Rn. 30 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG). Mit<br />

der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann der betroffene Eigen-<br />

tümer den Entzug seines Grundstücks nicht mehr abwenden.<br />

Für die dargelegte Flächeninanspruchnahme steht den betroffenen Eigentü-<br />

mern ein Entschädigungsanspruch zu. Sollte der Grunderwerb nicht durch eine<br />

Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer zustande kom-<br />

men, so richten sich ein Enteignungsverfahren und die Festlegung einer Ent-<br />

schädigung selbst allein nach dem EEG NRW (s. auch § 19 Abs. 5 FStrG, Nr.<br />

47 Abs. 1 Satz 2 PlafeR). Die Planfeststellung ist für die Enteignungsbehörde<br />

bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG, Nr. 47 Abs. 2 PlafeR). Ein Planfeststellungsbe-<br />

schluss selbst kann keine Entschädigungsregelungen umfassen (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.06.2006, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03). Die<br />

Entschädigungsregelungen selbst sind somit nicht Bestandteil des Planfeststel-<br />

lungsverfahrens, sondern Gegenstand der anschließenden Grunderwerbs- und<br />

Entschädigungsverhandlungen. Dies schließt die etwaige Festsetzung einer<br />

Entschädigung von Nebenfolgen der Grundstücksinanspruchnahme mit ein<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Es ist vorliegend abwägungsfehlerfrei, wenn die betroffenen Eigentümer bzgl.<br />

der Inanspruchnahme von Eigentumsflächen und der daraus folgenden Ent-<br />

schädigungsansprüche in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlun-<br />

gen gem. den §§ 15 und 16 des EEG NRW verwiesen werden. Nach der<br />

Rechtsprechung ist hier auf ein nachfolgendes (Enteignungs- und) Entschädi-<br />

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